Die neuen Regeln sollen für kleine und mittlere Unternehmen einfacher anzuwenden sein.

Die neuen Regeln sollen für kleine und mittlere Unternehmen einfacher anzuwenden sein. (Foto: © Andrey Popov/123RF.com)

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EU-Kommission will Mehrwertsteuersystem modernisieren

Handwerkspolitik

Die EU-Kommission will Mehrwertsteuerbetrug durch Digitalisierung bekämpfen und hat dazu einen Vorschlag für neue Vorschriften gemacht. Für grenzüberschreitend tätige KMU sollen sie Erleichterungen bringen.

Die Europäische Kommission schätzt den Ausfall an Mehrwertsteuereinnahmen im Jahr 2020 durch Betrug innerhalb der EU auf gut 23 Milliarden Euro. Dem will die Kommission nun mit neuen Vorschriften einen Riegel vorschieben. Gleichzeit sollen die neuen Regeln besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einfacher anzuwenden sein. Mit digitalen Verfahren sollen die umsatzsteuerlichen Meldepflichten bei grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU moderner und sicherer werden.

"Im Zuge der Anpassung an das digitale Zeitalter müssen wir auch unsere Mehrwertsteuervorschriften auf die neuen digitalen Gegebenheiten abstimmen, zum Beispiel auf das rasche Wachstum des elektronischen Handels und der Plattformarbeit", erklärt Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis. "Digitale Technologien wie die elektronische Rechnungsstellung sind ein wirksames Mittel, mit dem die Mehrwertsteuereinnahmen erhöht und gleichzeitig EU-Unternehmen – insbesondere kleine Unternehmen – beim Wachstum unterstützt werden können."

Maßnahmen in drei Bereichen

Die Kommission hofft, damit die öffentlichen Haushalte zu entlasten. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten zusätzliche Mehrwertsteuereinnahmen von bis zu 18 Milliarden Euro im Jahr erzielen können. Die Maßnahmen betreffen drei Beriche: die Einführung eines digitalen Meldesystems, die Anpassung der Umsatzsteuerregeln für die Plattform-Wirtschaft und die Ausweitung von One-Stop-Shop und Reverse-Charge-Verfahren.

Das digitale Meldesystem soll auf Basis der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt werden. "Die Umstellung auf die elektronische Rechnungsstellung wird zur Verringerung der jährlich durch Mehrwertsteuerbetrug bedingten Verluste um bis zu elf Milliarden Euro beitragen und bewirken, dass die Verwaltungs- und Befolgungskosten für EU-Händler in den nächsten zehn Jahren um über 4,1 Milliarden Euro pro Jahr gesenkt werden", so die Kommission. Außerdem sollen die nationalen Systeme in der EU so einheitlicher werden. Ab 2028 sollen Rechnungen an andere Unternehmer für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der Europas nur noch elektronisch ausgestellt werden, sodass die automatisch zu verarbeiten sind.

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Digitales Meldesystem• Ab 2028 sollen Rechnungen an andere Unternehmer für grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU nur noch in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt werden, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
• Die Frist für die Ausstellung von Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Leistungen mit Steuerschuldübergang auf den Leistungsempfänger beträgt zwei Tage nach Leistungsdatum.
• Die Rechnungsinformationen sind für jeden einzelnen Umsatz an die Finanzverwaltung zu übermitteln, sowohl vom leistenden Unternehmer als auch vom leistungsempfangenden Unternehmer.
• Die Frist für die Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung beträgt zwei Arbeitstage nach Ausstellung der Rechnung oder nach dem Datum, an dem die Rechnung hätte ausgestellt werden müssen.
• Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg. Dafür kann immer das vorgegebene EU-Standardverfahren EN 16931 (Europäische Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste ihrer Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) genutzt werden.
• Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel für diese Übermittlung zur Verfügung.
• Die Rechnungsinformationen können vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten in seinem Namen übermittelt werden.
• Es müssen alle Pflichtangaben einer Rechnung gemeldet werden.
• Die Rechnungspflichtangaben werden erweitert um das Bankkonto, auf dem die Zahlung für die Rechnung gutgeschrieben werden soll, das vereinbarte Datum und den Betrag jeder Zahlung und im Falle einer Rechnungsänderung die ursprüngliche Rechnungsnummer.
• Die Übermittlung der elektronischen Rechnung an den Empfänger darf nicht von einer vorherigen Prüfung und Zustimmung durch die Finanzbehörden abhängig gemacht werden. Mitgliedstaaten, die bereits ein solches Clearing-System auf nationaler Ebene eingeführt haben, dürfen dieses nur noch bis zum 31.Dezember 2027 anwenden.
• Die Übermittlung elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmen soll künftig nicht mehr von der Zustimmung des Leistungsempfängers abhängig sein.
• Die EU-Mitgliedstaaten dürfen für inländische Umsätze ebenfalls Meldesysteme nach den vorgenannten Regeln einführen, sowohl für Umsätze zwischen Unternehmen als auch für Umsätze an Privatkunden. Hier dürfen auch andere Rechnungsformate erlaubt werden.
Quelle: ZDH

Auch Plattformen für Personenbeförderungen und Kurzzeitvermietungen von Unterkünften sollen künftig dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen. Dies soll für einen in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Ansatz sorgen und zur stärkeren Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beitragen. Die Kommission erwartet auch Erleichterungen für KMU: "Diese müssten andernfalls die Mehrwertsteuervorschriften in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, kennen und einhalten."

Regeln für die Plattformwirtschaft• Die bisherige Regelung des, wonach der Betreiber einer Verkaufsplattform so behandelt wird, als ob er die Waren selbst erhalten und geliefert hat, wird auf alle Lieferungen innerhalb der EU ausgedehnt, unabhängig davon, wo der Verkäufer seinen Sitz hat und unabhängig vom Status des Kunden
• Die Regelungen werden aus Wettbewerbsgründen ausgedehnt auf Umsätze im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und der Personenbeförderung.
Quelle: ZDH

Für Unternehmen soll es in Zukunft eine einheitliche Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (One-Stop-Shop) eben. So müssen sich Betriebe und ihre KundInnen in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren. "Schätzungen zufolge könnten Unternehmen, insbesondere KMU, dadurch in einem Zeitraum von zehn Jahren Registrierungs- und Verwaltungskosten in Höhe von etwa 8,7 Milliarden Euro einsparen", erklärt die EU-Kommission. Inlandslieferungen von Waren durch im EU-Ausland ansässige Unternehmer an im Liefermitgliedstaat ansässige Unternehmer unterliegen künftig immer dem Reverse-Charge-Verfahren.

One-Stop-Shop und Reverse-Charge-Verfahren• Die Fernverkaufsregelung und die Anwendung des One-Stop-Shop (OSS) wird ausgedehnt auf Gebrauchtgegenstände (etwa Gebrauchtfahrzeuge), Kunstgegenstände, Sammlerstücke und Antiquitäten.
• Die Konsignationslagerregelung wird abgeschafft.
• Inlandslieferungen von Gegenständen durch im EU-Ausland ansässige Unternehmer, die im Liefermitgliedstaat nicht für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, an im Liefermitgliedstaat ansässige und registrierte Unternehmer unterliegen künftig immer dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuld des Leistungsempfängers). Davon ausgenommen sind Gegenstände, die der Margenbesteuerung unterliegen. Die Umsätze müssen in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden. Hinweis: Unter diese Neuregelung fallen vermutlich auch die ortsgebundenen Werklieferungen.
• Der OSS wird auf alle Drittlandsunternehmen ausgedehnt, die Dienstleistungen an Nicht-Unternehmer in der EU erbringen.
• Lieferungen mit Installation oder Montage vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat können künftig über den OSS gemeldet werden, wenn die Lieferung an einen Nichtunternehmer erfolgt.
• Im OSS-Verfahren ist auch weiterhin kein Vorsteuerabzug möglich.
Quelle: ZDH

Bei dem heutigen Vorschlagspaket handelt es sich um Änderungen an den drei folgenden EU-Rechtsakten: Mehrwertsteuerrichtlinie, Durchführungsverordnung des Rates und Verordnung des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Legislativvorschläge werden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.

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Text: / handwerksblatt.de

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