Das Fristende am 31. März zur Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe ist zu beachten.

Das Fristende am 31. März zur Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe ist zu beachten. (Foto: © Maksim Kabakou/123RF.com)

Vorlesen:

Inklusion: Frist für Ausgleichsabgabe Ende März

Bitte beachten: Die Frist für beschäftigungspflichtige Betriebe zur Meldung und Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März.

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der örtlichen Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2022 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, kann auf die kostenfreie Software IW-Elan zurückgegriffen werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist bei Nutzung der elektronischen Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift und keine postalische Versendung der "Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit" mehr erforderlich.

 

Hintergrund Hier geht es zur kostenfreien Software IW-Elan.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer des Saarlandes

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: