Beim Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld aus Deutschland für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich gab es einen Missstand, der nun behoben wurde.

Beim Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld aus Deutschland für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich gab es einen Missstand, der nun behoben wurde. (Foto: © George Tsartianidis/123RF.com)

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Neue Weisung für deutsch-französische Grenzgänger

Bei den Regelungen zum Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld bei französischen Grenzgängern gibt es aktuelle Änderungen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (DBA DE-FRA) soll die finanzielle Doppelbelastung von Grenzgängern vermeiden. Allerdings gab es bei dem Bezug von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld aus Deutschland für Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich einen Missstand, der nun behoben wurde.

Hierzu hat das Bundesozialgericht nun zwei Entscheidungen getroffen, die eine Änderung der Bemessungspraxis von Arbeitslosengeld (Alg) und Kurzarbeitergeld (Kug) für Grenzgänger in den Fällen notwendig macht, in denen der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Entgeltersatzleistung hat und dieses auch wahrnimmt (so wie derzeit in Frankreich). Bemessungsgrundlage ist beim Kug und Alg in diesen Fällen daher zukünftig nur das Bemessungsentgelt abzüglich der Sozialversicherungspauschale. Es unterbleibt der Abzug der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. Eine entsprechende gesetzliche Anpassung ist im Rahmen des 8. SGB IV Änderungsgesetzes vorgesehen, das derzeit in Bundestag und Bundesrat beraten wird. 

 

Hintergrund Die entsprechenden Weisungen sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit abrufbar. 

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Text: / handwerksblatt.de

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