Bei Werbung für Handwerker gibt es einige Dinge zu beachten. Die Handwerkskammer Dortmund informiert.

Bei Werbung für Handwerker gibt es einige Dinge zu beachten. Die Handwerkskammer Dortmund informiert. (Foto: © mayrum/123RF.com)

Vorlesen:

Drei Tipps zum Thema faire Werbung

Neben guter Arbeit ist auch gute Werbung hilfreich, um sich von der Konkurrenz abzuheben. Hier gibt es einige Tipps zum Thema.

Ob klassisch in Printmedien, in Social Media, als Aufdruck auf der Firmenflotte oder aber auf der Homepage – es gibt viele Möglichkeiten für gute und funktionierende Werbung.

Nur: Damit der Wettbewerb fair bleibt, müssen Spielregeln eingehalten werden. 

Abmahnung droht bei Verstößen

Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer dagegen verstößt, handelt wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Das bringt in der Regel Bearbeitungsgebühren im dreistelligen Bereich mit sich.

Elvira Schad, Geschäftsführerin der Wettbewerbszentrale in Dortmund, erklärt: "Abmahnungen können von Wettbewerbern selbst oder von Verbänden, die hierzu berechtigt sein müssen, ausgesprochen werden. Eine Abmahnung bringt Unannehmlichkeiten und Zeitaufwand mit sich. Mit der Abmahnung wird mit kurzer Frist die Einstellung der wettbewerbswidrigen Werbung gefordert und die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Damit bindet der Unternehmer sich auf 30 Jahre gegenüber dem Abmahnenden.

Falls gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird, wird eine Vertragsstrafe meist im vierstelligen Bereich fällig. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, kann die Einigungsstelle für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten angerufen oder direkt eine Klage auf Unterlassung erhoben werden, die mit sehr hohen Kosten verbunden ist." 

Drei Tipps, um Werbefehler zu vermeiden

Die nachfolgenden Tipps können dabei helfen, die häufigsten Fehler, die bei der Wettbewerbszentrale vorgelegt werden, zu vermeiden.

  • Tipp 1: Werbung nur mit dem eingetragenen Handwerk: Laut Handwerksordnung (HwO) ist es nur den in der Handwerksrolle eingetragenem Betrieben erlaubt, ein zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig auszuüben. Somit ist nur das Werben mit den eingetragenen Handwerken gestattet. Ein Verstoß kann wegen Irreführung über die Berechtigung zur Ausübung des Handwerks, z.B. Maler- und Lackierer oder Dachdecker, beanstandet werden.  

    Das Werben mit den Begriffen "Meister" oder "Meisterbetrieb" ist zur Vermeidung einer Irreführung nur dann erlaubt, wenn der Betriebsinhaber oder die fachliche Betriebsleitung über den Meistertitel verfügt. Betriebe, die auf Grundlage einer anderen Qualifikation in die Handwerksrolle eingetragen sind, dürfen dafür mit dem Zusatz "Fachbetrieb" werben.

  • Tipp 2: Vorsicht bei Werbeversprechen! Immer mehr Kunden möchten Handwerksleistungen aus einer Hand beziehen und die Betriebe versuchen, diesem Wunsch nachzukommen. Aber hier verstecken sich auch einige Fallen. Schad erläutert: "Formulierungen wie ,aus einer Hand‘ oder ,Montage durch Fachpersonal‘ sind geeignet, um bei dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu vermitteln, dass der Handwerksbetrieb die Leistungen durch eigenes Personal erbringt, so hat zuletzt auch das Oberlandesgericht Rostock (Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 U 11/20) entschieden. Es muss bereits in der Werbung erkennbar sein, dass die Leistungen durch Subunternehmer erbracht werden."

    Werbung mit solchen Slogans suggerieren also den Kunden, dass alle anfallenden Arbeiten durch den werbenden Betrieb ausgeführt werden. In vielen Fällen werden aber Teilbereiche des Auftrags an Subunternehmen vergeben. Bereits bei der Werbung muss dann für den Kunden klar ersichtlich sein, welche Leistungen durch ein Subunternehmen ausgeführt werden. Geht dies nicht eindeutig aus der Werbung hervor, wird der Kunde in die Irre geführt und es liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor. Bei der Auftragsvergabe hat der werbende Betrieb sicherzustellen, dass das Subunternehmen über die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle verfügt. 
  • Tipp 3: Impressumspflicht bei Websites. Das Impressum einer Internetseite ist vergleichbar mit der Visitenkarte des Betriebs. Es dient mit den aufgeführten Informationen dem Schutz der Verbraucher. Aus diesem Grund gibt es gesetzliche Mindestanforderungen, die ein Impressum enthalten muss.
    Name / Firmierung: Bei natürlichen Personen muss der Vor- und Nachname des Inhabers aufgeführt werden. Juristische Personen müssen die vollständige Firmierung, wie im Handelsregister eingetragen, sowie den Vor- und Nachnamen eines Vertretungsberechtigten angeben. 

    Rechtsform: Die Rechtsform des Betriebs muss mit angegeben werden (e.K., GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GbR usw.).
    Kontaktdaten: Kontaktdaten müssen angegeben werden, damit eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Betrieb oder dem Vertretungsberechtigten möglich ist. (Mail-Adresse, Telefonnummer und vollständige Straßenanschrift).  
    Steuer-/Registernummern: Soweit vorhanden, müssen auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregister und Handelsregisternummer angegeben werden.

 

KontaktKontakt Die Handwerkskammer Dortmund steht bei Fragen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung: Service-Team Handwerksrolle, Tel.: 0231 5493111, E-Mail: handwerksrolle@hwk-do.de
Online Weitere Infos gibt es online hier.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer Dortmund

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: