Testament, Vollstrecker

Der Testamentsvollstrecker verteilt das Erbe im Namen des Erblassers. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Zoff unter Erben ist vermeidbar

Betriebsführung

Für Firmeninhaber ist oft eine Testamentsvollstreckung sinnvoll. Vor allem, wenn die Erben noch jung sind, lässt sich das Unternehmen damit schützen. Wir erklären, was Erblasser beachten müssen.

"Vollstrecker", das klingt irgendwie martialisch und furchteinflößend. Ein Testamentsvollstrecker ist aber eigentlich das Gegenteil: er ist Treuhänder, Berater und Moderator in einem. Er bemüht sich, die Interessen aller im Testament Bedachten zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Um Streit unter den Erben vorzubauen, verfügen daher immer mehr Erblasser in ihrem letzten Willen eine Testamentsvollstreckung. Der Vollstrecker agiert als verlängerter Arm des Erblassers. Besonders groß ist der Handlungsbedarf bei Firmeninhabern, denn wenn Betriebsvermögen zum Erbe gehört, kann ein Erbstreit das Unternehmen aufs Spiel setzen.

Der Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorgaben des Erblassers. Er bemüht sich, die Interessen aller im Testament Bedachten zu beachten und einvernehmliche Lösungen zu finden. Er ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet und trifft alle Entscheidungen rund um das Erbe.

Die Erben dürfen bis auf weiteres nicht über den Nachlass verfügen. Erben müssen dann unter Umständen viele Jahre akzeptieren, dass ein Dritter den Nachlass verwaltet. Auf diese Variante der Testamentsvollstreckung greifen gerne Firmeninhaber mit jungen Nachkommen zurück. Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene Erben sollen das Zepter erst übernehmen, wenn sie den unternehmerischen Herausforderungen auch gewachsen sind.

Testamentsvollstreckung durch Kreditinstitute

Als kurzfristige Variante kommt die Abwicklungsvollstreckung in Betracht. Hierbei ist der Vollstrecker unter anderem für die Aufteilung des Erbes verantwortlich. Durch eine Teilungsanordnung weist er Vermögensgegenstände bestimmten Erben zu. Die Wertdifferenz wird dann unter den Erben ausgeglichen.

Viele Erblasser beauftragen mit dem verantwortungsvollen Amt eine Person, zu der sie eine langjährige, vertrauensvolle Beziehung haben. Doch häufig sind die Kandidaten im gleichen Alter wie der Erblasser. Die Gefahr: Der Vollstrecker verstirbt schon vor seiner Amtsführung oder ist krankheitsbedingt daran gehindert. Deshalb sollten Erblasser sicherheitshalber auch eine Ersatzperson benennen. 


Praktisch ist daher die Variante, eine Testamentsvollstreckung durch Banken und Sparkassen vornehmen zu lassen. Immer mehr Institute bauen spezialisierte Abteilungen mit geschulten Mitarbeitern auf. Banker sind nicht nur mit der persönlichen Vermögenssituation vertraut, sondern auch fachlich geeignet, das Nachlassvermögen sinnvoll anzulegen. 

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Vor übereifrigen Bankern und überbordenden Provisionen kann man sich schützen: Erblasser können testamentarisch genau festlegen, welche Art von Vermögensanlagen und Transaktionen sie wünschen. Idealerweise sind die Banker nicht nur mit dem Erblasser, sondern auch mit den Erben persönlich vertraut. Dies erleichtert die spätere Amtsführung. Vor dem Bankgespräch sollten Erblasser mit einem Anwalt klären, in welchem Umfang eine  Testamentsvollstreckung ratsam ist und wie die persönlichen Vorstellungen am besten umgesetzt werden können.

Präzise ausgestalten

 Die Machtfülle des Vollstreckers ist einigen Erben ein Dorn im Auge. Unklare oder lückenhafte Regelungen können den Streit weiter anheizen. Umso wichtiger ist es, die Amtsführung des Vollstreckers präzise auszugestalten. Die aktuelle Rechtsprechung mahnt zur Weitsicht. Es ist ratsam, bestehende Verfügungen zu überprüfen und neue gründlich auszuarbeiten.

Fazit: Eine Testamentsvollstreckung eröffnet Erblassern die Chance, passgenaue Regelungen für ihre individuellen Bedürfnisse zu treffen. Sie sollte sorgfältig und mit anwaltlicher Hilfe verfasst werden. So kann der Erblasser über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens nehmen und viele Konflikte unter den Erben von vorneherein unterbinden.

Checkliste: Klare Verhältnisse schaffen 

1. Aufgaben festlegen: Je nach Zielsetzung des Erblassers kann sich der Testamentsvollstrecker allein um die Nachlassabwicklung kümmern (Abwicklungsvollstreckung) oder zusätzlich die Verwaltung des Nachlasses übernehmen (Dauervollstreckung). Wichtig ist, alle Aufgaben klar und eindeutig zu definieren.

2. Befugnisse präzisieren: Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers lassen sich individuell erweitern oder einschränken. Dies ist vor allem bei der Dauertestamentsvollstreckung dringend erforderlich, da Gerichte den gesetzlichen Handlungsspielraum des Vollstreckers sehr unterschiedlich auslegen.

3. Person bestimmen: Es ist nicht immer leicht, eine passende Person für das Amt des Testamentsvollstreckers zu finden. Eine interessante Option ist die Testamentsvollstreckung durch juristische Personen. Hierzu zählen Banken und Sparkassen, die eine kompetente Vermögenssorge sicherstellen können.

4. Vergütung klären: Ohne Regelung hat der Vollstrecker Anrecht auf eine "angemessene Vergütung". Doch was "angemessen" ist, hat der Gesetzgeber offengelassen. Erblasser sollten das Honorar testamentarisch festschreiben. Denkbar sind etwa ein Pauschalbetrag, Stundenhonorar oder ein prozentualer Anteil vom Nachlasswert oder jährlichen Ertrag.

Der Autor Andreas Otto Kühne ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner

Text: / handwerksblatt.de

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