(Foto: © evgenyatamanenko/123RF.com)

Vorlesen:

Umzug und Steuern: Diese Kosten erkennt das Finanzamt 2024 an

Betriebsführung

Ein Jobwechsel oder eine kürzere Fahrzeit zur Arbeit: In beiden Fällen kann man mit den Umzugskosten ordentlich Steuern sparen. Die Umzugskostenpauschale ist 2024 gestiegen. Ob das auch beim Homeoffice gilt, ist noch offen.

Bei einem beruflich bedingten Umzug, kann man eine Umzugskostenpauschale nutzen. Es muss aber nicht gleich ein Jobwechsel sein. Auch wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch den neuen Arbeitsweg mindestens eine Stunde weniger Fahrtzeit haben, gilt ihr Umzug als beruflich bedingt - was sich steuerlich positiv auswirken kann, sagt Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Ob man der Liebe wegen oder aus anderen Gründen umzieht, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, dass man leichter zur Arbeit kommt und der Umzug die Arbeitsbedingungen verbessert.

Werbungskosten für den Umzug

Bei einem Umzug ergeben sich oft hohe Werbungskosten, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen.

  • Neben den Kosten für die Umzugsfirma oder
  • die Miete für den Umzugswagen zählen 
  • die Reisekosten für den Umzugstag und die Besichtigung der neuen Wohnung (30 Cent pro Fahrtkilometer mit dem Auto, die Ticket- oder Hotelkosten). 
  • Bei einer Mietwohnung kommen Gebühren für den Makler und die Anzeige hinzu.

Doppelte Mieten

Auch doppelt gezahlte Mieten werden vom Finanzamt anerkannt: 

  • Bis zu sechs Monate lang für die alte Wohnung, wenn die Miete wegen der Kündigungsfrist trotz Auszug noch fällig ist.
  • Maximal drei Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht bezogen werden kann. 

Höhere Pauschalen für sonstige Umzugskosten

Für sonstige Umzugskosten kann zusätzlich ein Pauschalbetrag angesetzt werden, so dass Einzelnachweise nicht erforderlich sind. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 gibt es 964 Euro Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen. Davor waren es 886 Euro.

Das könnte Sie auch interessieren:

Für jeden, der in die neue Wohnung mitzieht, kommen jeweils 643 Euro (bis Ende Februar 2024 waren es 590 Euro) obendrauf. "So stehen einer vierköpfigen Familie 2.893 Euro pauschal zu", so Jana Bauer.

"Ist der letzte berufliche Umzug noch keine fünf Jahre her, steigen die Pauschalen nochmals um je 50 Prozent. Im Fall der Familie wären es 4.339,50 Euro Umzugskostenpauschale." Damit  sind viele Posten wie Renovierungskosten für die alte Wohnung, Trinkgelder und Gebühren für  das Ummelden abgegolten.

Alternativ können aber auch die tatsächlich höheren Ausgaben angesetzt werden. 

Nachhilfeunterricht für die Kinder?

Wenn die Kinder wegen des Umzugs Nachhilfeunterricht bekommen müssen, können Eltern ihre Ausgaben dafür (maximal 1.286 Euro ab 1. März 2024) zu den Umzugskostenpauschalen addieren, berichtet Bauer.

Der Stichtag für die neuen Pauschalen und die maximalen Nachhilfekosten sei der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Fällt dieser auf den 1. März 2024, gelten  die erhöhten Pauschalen (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :003). 

Musterprozess zum Umzug für ein größeres Homeoffice 

Fraglich sei, so Bauer, ob ein Umzug für das Homeoffice als berufsbedingt gilt. Das will ein Ehepaar in einem Musterprozess durchsetzen. Erst in der neuen Wohnung hatte es genug Platz, um ungestört im Homeoffice zu arbeiten (die neue Wohnung hatte zwei Zimmer dafür). Das Finanzgericht Hamburg erkannte anders als das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten an (Az. 5 K 190/22), auch wenn es keine Zeitersparnis gab. Endgültig muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden (Az. VI R 3/23).

Steuern sparen bei privaten Umzügen

Auch bei rein privaten Umzügen kann das Finanzamt mit von der Partie sein. Die Ausgaben für die Spedition sind als haushaltsnahe Dienstleistungen oder als Handwerkerleistungen begünstigt. Dazu gehören genauso Lohn- und Fahrtkosten für Helfer und Handwerker im Haushalt, die zum Beispiel eine neue Küche einbauen oder das Transportgut verpacken. Barzahlungen sind hier allerdings nicht anerkannt, sondern nur Rechnungen, die per Überweisung beglichen wurden.

Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfe e.V.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: