Ab sofort verboten: Friseure müssen schließen

Ab sofort verboten: Friseure müssen schließen (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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Corona-Krise: Umfassendes Kontaktverbot

Deutschland steht fast still: Für 14 Tage gibt es ab Montag, den 23. März 2020, ein Kontaktverbot. Auch einige Handwerker sind betroffen.

Der Bund und die Landesregierungen sind sich einig: Ab sofort sind Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit verboten. Damit umgeht die Regierung auf eine Ausgangssperre. Bundesweit gelten damit ab Montag, den 23. März 2020, folgende Punkte:

  • Soziale Kontakte sind so weit wie möglich zu reduzieren
  • Im Öffentlichen Raum gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern
  • Im Öffentlichen Raum dürfen sich Personen nur noch alleine oder mit nur einer weiteren Person aufhalten – oder im Kreise der Angehörigen aus dem eigenen Haushalt.
  • Frei bleibt der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, die Teilnahme an unerlässlichen Terminen, individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
  • Feiernde Gruppen in der Öffentlichkeit und im Privatbereich sind inakzeptabel
  • Gastronomiebetriebe dürfen nur noch Speisen und Getränke zum Mitnehmen ausgeben, die Häuser selbst bleiben geschlossen
  • Dienstleister rund um die Körperpflege werden geschlossen. Davon betroffen sind Friseure und Kosmetiker, aber auch Tattoostudios oder Massagepraxen. Ausgenommen sind nur medizinisch notwendige Dienste
  • In Betriebe sind wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen und die Mitarbeiter müssen die Hygienevorschriften einhalten
  • Die Maßnahmen gelten ab Montag, 23. März 2020, vorerst für zwei Wochen, in NRW bis zum 19. April.

Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen bleiben möglich. 

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Handwerker mit Ausnahmeregelungen

Wichtig: Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen! Aber: Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.

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Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt.

Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten bleibt zur Versorgung von Gewerbetreibenden und Handwerkern zulässig.

 

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Kontaktverbot Hier lesen Sie die Erklärung des Maßnahmenpaketes im Wortlaut

Hier lesen Sie mehr über die Maßnahmen in NRW

Text: / handwerksblatt.de

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