Strahlenschutzverordnung NiSV: Frist für Kosmetiker verlängert
Beauty-Experten, die bestimmte Geräte der apparativen Fachkosmetik nutzen, müssen die zugehörigen Fachkundenachweise erst bis zum 31. Dezember 2022 erbringen anstatt bis Jahresende 2021.
Eine gute Nachricht: Kosmetikerinnen und Kosmetiker, die bestimmte Geräte der apparativen Kosmetik betreiben, müssen die zugehörigen Fachkundenachweise erst bis zum 31. Dezember 2022 erbringen. Das teilt die Handwerkskammer Düsseldorf mit. Die entsprechende Änderungsverordnung wurde jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ursprünglich hatte die NiSV ("Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen") einen Qualifizierungsnachweis bis spätestens zum 31. Dezember 2021 vorgeschrieben.
Kurse jetzt buchen!
Auch wenn sich die Lage damit erst einmal entspannt, sollten Betroffene rechtzeitig geeignete Lehrgänge buchen, da in der verbleibenden Zeit ein großer Andrang bei den Schulen erwartet wird. Wer ab dem 1. Januar 2023 noch ohne Qualifizierungsnachweis dasteht, darf die zugehörigen Geräte nicht weiter betreiben und riskiert ein Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro.
Laut NiSV sollte bereits die Anmeldung der betroffenen Geräte mit dem Fachkundenachweis verbunden werden. Da die Anzeige für vorhandene Geräte schon zum 31. März 2021 fällig war, es jedoch keine Kurse gab, konnte dies nicht zusammen gemeldet werden. Die Handwerkskammer Düsseldorf empfiehlt aber dringend, dass Betroffene ihre später erworbenen Fachkundenachweise selbstständig an die zuständige Bezirksregierung nachmelden. Sie sollten sich dabei auf die ursprüngliche Anzeige der Geräte beziehen. Hier finden Sie eine Liste der Landesbehörden.
Warum die Verzögerung?
Die geänderte Strahlenschutzverordnung (NiSV) verlangt für bestimmte Geräte eine Registrierung und eine besondere Qualifikation der Personen, die sie bedienen. Bis zum Jahresende 2022 – ursprünglich Ende 2021 – müssen sie dafür einen Lehrgang mit Qualifizierungsnachweis absolvieren.
Der Gesetzgeber begründet die Fristverschiebung damit, dass die Corona-Pandemie die Teilnahme an den Lehrgängen verzögert habe, teilt die HWK Düsseldorf mit. Die Bundesregierung verstehe die Fristverschiebung auch als Reaktion auf die pandemiebedingten Umsatzeinbußen der Kosmetikbranche. Hier solle die Zusatzbelastung durch die Qualifizierungen zeitlich entzerrt werden. Für diese Entzerrung hatte sich auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit Nachdruck eingesetzt..
Augen auf bei der Kursauswahl!
Tatsächlich gibt es bisher aber nur wenige geeignete Qualifizierungslehrgänge, die eine Personenzertifizierung bieten. Damit die Fachkundenachweise von den Behörden anerkannt werden, sollten Fortbildungswillige möglichst einen Lehrgangsanbieter wählen, der mit einer "Personenzertifizierungsstelle" zusammenarbeitet. Die Fortbildungs-Institute müssen nämlich ihrerseits eine Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstellle (DAkkS) durchlaufen. Auch dies wurde durch die Pandemie erheblich verzögert.
Aktuell sind noch nicht genügend "Personenzertifizierer" verfügbar. Daher ist das Angebot an Schulungsträgern insgesamt gering. Manche Angebote sind noch nicht zu empfehlen, weil die Anbieter noch nicht akkreditiert sind. Wer eine Fortbildung sucht, sollte genau hinschauen, ob der Lehrgangsträger nach der Prüfung zusätzlich zu seinem Prüfungszeugnis eine gesonderte Personenzertifizierung zusagt. Außerdem muss das Schulungsangebot alle Anforderungen einer zugehörigen Richtline erfüllen.
Ihre Handwerkskammer hilft Ihnen gerne weiter.
Checkliste: Um diese Anwendungen geht es in der NiSV
- Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung),
- Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion),
- Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation,
- Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems,
- Ultraschallgeräte (zum Beispiel zur Fettreduktion),
- sowie Magnetresonanztomographen,
die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.
Strahlenschutz-Verordnung (NiSV) Kosmetiker dürfen Tattoos nicht mehr mit dem Laser entfernen. Lesen Sie > hier mehr!Häufig gestellte Fragen zur Strahlenschutzverordnung NiSVMehr Informationen und weiterführende Links erhalten Sie > hier.DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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