Steuerhinterziehung: Privatausgaben im Fokus
Das kürzlich verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung hat weitreichende Folgen für Personen mit Vermögen: Seit dem 1. Januar 2010 sind Außenprüfungen auch bei Personen vorgesehen, deren Einkünfte im Jahr mehr als 500.000 Euro betragen.
Bisher prüften die Beamten – abhängig von Umsatz und Gewinn – vornehmlich Betriebe. Wer keine Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit erzielte, blieb bisher in der Regel verschont. Solche besonderen Gründe sind ab dem kommenden Jahr nicht mehr erforderlich. Allein die Tatsache, dass jemand mehr als 500.000 Euro verdient, rechtfertigt eine Außenprüfung.
Bei den nichtselbstständig Tätigen sind aufgrund des höheren Gehalts im Wesentlichen Manager von größeren Unternehmen und GmbH-Geschäftsführer betroffen. Sie müssen sich auf zahlreiche neue Pflichten einstellen. Bei Regelverstoß drohen empfindliche Sanktionen.
Unterlagen müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden
Vor allem bei der Aufbewahrung von Belegen müssen sich betroffene Steuerzahler umstellen: Das neue Gesetz sieht vor, dass sämtliche Unterlagen, die für das Finanzamt relevant sein könnten, sechs Jahre lang aufbewahrt werden müssen. Für GmbH-Geschäftsführer ist es daher wichtig, Nachweise über Ausgaben und Einnahmen zu archivieren. Das gilt nicht nur in Bezug auf den Job, sondern auch für andere Einkünfte, etwa aus vermieteten Immobilien oder Kapitalanlagen.
Zudem ist es ratsam, auch Rechnungen und Quittungen über größere private Anschaffungen oder Ausgaben für den betreffenden Zeitraum aufzubewahren. Denn die Betriebsprüfer schauen sich sehr genau an, ob die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit mit den Kapitalerträgen in Einklang stehen.
Im Klartext: Wer trotz eines hohen Verdienstes über mehrere Jahre keine steigenden Zinseinkünfte vorweisen kann, dürfte Probleme bekommen, wenn er keinen entsprechenden Lebensstil pflegt. Wer hingegen Ausgaben für teure Reisen oder Schmuck belegen kann, ist beim Finanzamt aus dem Schneider.
Das Finanzamt kann alte Steuerbescheide nachträglich ändern
Lückenhafte Aufzeichnungen und fehlende Belege können zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen. Zum einen streichen die Prüfer dann auch nach Jahren noch Werbungskosten, die zunächst anerkannt worden waren. Zum anderen sind Hinzuschätzungen möglich, wenn die Angaben in der Steuererklärung unglaubwürdig sind. Das Finanzamt ist berechtigt, auch Einkommensteuerbescheide aus früheren Jahren zu ändern. Denn sobald ein Fall für die Außenprüfung vorgesehen ist, werden die Bescheide mit dem "Vorbehalt der Nachprüfung" versehen.
Verschärfte Anforderungen bei Auslandsbezug
Verschärfte Anforderungen gibt es bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen oder Geldanlagen kann das Finanzamt absolute Transparenz verlangen – besonders wenn es sich um Staaten handelt, die der Fiskus als Steueroase einstuft. Die Finanzverwaltung selbst kann diese Länder per Rechtsverordnung identifizieren. In solchen Fällen kann sie etwa ausländischen Gesellschaften die Befreiung vom Quellensteuerabzug verwehren. Personen, die an der Gesellschaft zu mindestens zehn Prozent beteiligt sind, müssen für die Behörden identifizierbar sein. Bei Auslandsanlegern ist die Anwendung des günstigen Abgeltungssteuertarifs unter Umständen gefährdet.
Ab 2010 erhalten die Finanzbehörden mehr Befugnisse zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Infolgedessen wird die Zahl der Außenprüfungen tendenziell zunehmen. Folgende Neuregelungen sollten GmbH-Geschäftsführer beachten:
1. Breite Legitimation: Eine Außenprüfung ist ohne besonderen Anlass legitim. Maßgebend ist allein, dass die Summe der positiven Einkünfte die Grenze von 500.000 Euro überschreitet. Verlusteinkünfte werden nicht saldiert. Außerdem betrachtet das Finanzamt – auch bei zusammen veranlagten Eheleuten – jeden Steuerzahler einzeln.
2. Strenge Aufbewahrungsfrist: Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Jahre. Für das Jahr 2010 sind die Unterlagen also bis 2016 aufzubewahren. Zudem gilt: Wer einmal die Grenze überschritten hat, wird nicht sofort vom Prüfungsplan gestrichen. Auch in den folgenden fünf Jahren ist eine Außenprüfung noch möglich.
3. Private Unterlagen: Die Prüfer besuchen den Steuerzahler in der Regel zu Hause. Für die Prüfung sind sämtliche Unterlagen über relevante Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Je geringer die Zinseinkünfte sind, desto kritischer schauen die Beamten auch auf die Verwendung des privaten Einkommens. Deshalb ist es ratsam, Nachweise über größere Privatausgaben zu sammeln.
4. Elektronische Daten: Für die Außenprüfung dürfen auch elektronische Daten herangezogen werden. Das gilt bei der Prüfung von Firmen ebenso wie bei der Prüfung von Privatleuten. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass sich die Prüfer auch den PC oder Laptop anschauen und die Herausgabe elektronischer Daten verlangen können.
5. Empfindliche Nachzahlungen: Es empfiehlt sich, die Aufbewahrungspflicht ernst zu nehmen und mit dem Prüfer zu kooperieren. Denn sonst kann das Finanzamt die Steuern höher festsetzen. Außerdem hat die Behörde seit 2009 die Möglichkeit, ein Verzögerungsgeld von 2.500 Euro bis 250.000 Euro zu verhängen – unabhängig davon ob der Steuerpflichtige als Privatperson oder als Unternehmer betroffen ist.
Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Andreas Rohde/DHPG Bonn
Text:
Dr. Andreas Rohde /
handwerksblatt.de
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