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HWK Trier | November 2024
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Bei Kunden, die eine vierwöchige Frist nicht einhielten, sollten die Gewährleistungsrechte erlöschen, stand in den AGB. (Foto: © onlykim/123RF.com)
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Juni 2023
Ein Solarinstallateur nutzte gegenüber Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ihre Rechte einschränkten. Diese Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden benachteiligen, entschied das Landgericht München.
Die Verbraucherzentrale (vzbv) mahnt regelmäßig Unternehmen ab, weil sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, die Verbraucher unangemessen benachteiligen oder unter ein Klauselverbot fallen. Denn häufig sind diese unwirksam und werden anschließend vor Gericht kassiert. Das heißt, Firmen dürfen sich gegenüber Verbrauchern nicht auf diese Klauseln in ihren Verträgen berufen. So ging es auch einer süddeutschen Solarfirma, die sich nicht außergerichtlich einigen wollte.
Der Solarinstallateur Sonnenenergie Schmid GmbH verwendete gegenüber Verbrauchern Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die unter anderem die Gewährleistungsansprüche der Kunden einschränkten. So sollten offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels gegenüber der Firma gemeldet werden. Alle Mängel sollten außerdem schriftlich mitgeteilt werden. Bei Kunden, die diese Frist nicht einhielten, sollten die Gewährleistungsrechte erlöschen, stand in den AGB.
Diese Bestimmungen entsprechen nicht den Regeln, die das Gesetz für die Behandlung von Mängeln festlegt. Sie stellen vielmehr eine deutliche Verschlechterung der Kundenrechte dar. Denn grundsätzlich müssen Photovoltaik-Module, wie jede andere Ware auch, fehlerfrei ausgeliefert werden.
Das Landgericht München verbot der GmbH, diese Klauseln in ihren AGB zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. Denn sie wichen zu Lasten der Verbraucher von den gesetzlich festgeschriebenen Gewährleistungsrechten ab und sind deshalb unwirksam.
Je nach Einbausituation gibt es für Solarstromanlagen eine gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens zwei, eventuell sogar fünf Jahren. Welche Frist gilt, ist rechtlich nicht klar geregelt, auch die Rechtsprechung ist uneinheitlich:
Bei Photovoltaikanlagen auf Dächern sah der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Entscheidung von 2013 eine zweijährige Verjährungsfrist als zutreffend an. Aber der VII. Zivilsenat des BGH hat 2016 bei einer Dach-Photovoltaikanlage abweichend einen Werkvertrag und die fünfjährige Verjährungsfrist angenommen. Die Voraussetzungen dafür liegen laut BGH dann vor, wenn:
Landgericht München I, Urteil vom 21. Januar 2023, Az. 12 O 5322/22
Quelle: vzbv
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