Die Photovoltaik auf seinem Dach wollte der Hausbesitzer zu einer Solarthermieanlage ausbauen.

Die Photovoltaik auf seinem Dach wollte der Hausbesitzer zu einer Solarthermieanlage ausbauen. (Foto: © anatoliygleb/123RF.com)

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Schatten eines Nachbarhauses muss der Solaranlagen-Besitzer dulden

Wirft das Nachbarhaus Schatten auf seine Photovoltaikanlage, muss der Besitzer dies dulden, solange Abstandsgebote eingehalten werden. Das gilt auch in Zeiten der Energiekrise, entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Solange das Nachbarhaus mit dem vorgeschriebenen Abstand gebaut wird, muss ein Hausbesitzer hinnehmen, dass dieses neue Gebäude Schatten auf seine Photovoltaikanlage wirft. Auch der Ukrainekrieg und die damit verbundene Energiekrise sei kein Hinderungsgrund, meint das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen.

Der Fall

Eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen ärgerte den benachbarten Hauseigentümer. Der befürchtete, dass das neue Gebäude einen Schatten auf seine Photovoltaikanlage werfen würde. Diese wollte er eigentlich zu einer Solarthermieanlage ausbauen. Der Neubau würde daher seine eigene Immobilie entwerten, fürchtete der Hauseigentümer. Deshalb klagte er gegen die Baugenehmigung auf dem Nachbargrundstück. In einem gerichtlichen Eilverfahren verlangte er, dass die Baustelle bis zu einem Urteil stillgelegt werde. Er berief sich dabei auf das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg entschied im Eilverfahren, dass der Schatten hinzunehmen sei, wenn beim Bauen die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen des § 6 BauO NRW eingehalten würden. Der Hauseigentümer legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ein.

Die Entscheidung

Der  Besitzer der Photovoltaikanlage zog den Kürzeren. Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg, dass Verschattungseffekte zu akzeptieren seien, wenn die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten würden. Da half auch nicht der Einwand des Hausbesitzers, seit dem Ukrainekrieg sei eine Energiekrise ausgebrochen, so dass Immobilienbesitzer jetzt möglichst viel erneuerbare Energie selber gewinnen und nutzen müssten.

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"Im Übrigen haben die Obergerichte auch nach dem Beginn des Ukrainekrieges im Februar 2022 an ihrer Rechtsprechung festgehalten, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber einem Grundstück mit einem mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstetem Gebäude auch eine vorhabenbedingte teilweise Verschattung der Anlage grundsätzlich nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu werten ist", so das OVG wörtlich.

Die Entscheidung ist zum nordrhein-westfälischen Baurecht ergangen. Die Rechtslage ist aber in anderen Bundesländern identisch.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2022, Az. 2 B 1103/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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