Foto: © Alexander Sell/MWVLW RLP
HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
(Foto: © ginasanders/123RF.com)
Vorlesen:
August 2015
Wenn der Betriebsprüfer kommt, haben Handwerkersunternehmer nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Darauf müssen Sie achten:
Die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten von Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung hat das Bundesfinanzministerum zusammengefasst:
Wer den Betriebsprüfer im Haus hat, der muss mit dafür sorgen, dass die Prüfung reibungslos abläuft. Man darf für den Termin auch einen sachkundigen Vertreter benennen. Das BMF-Schreiben zählt folgende Punkte auf, die der Betroffene beachten muss (Mitwirkungspflicht):
Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, hat der Unternehmer das Recht auf eine Schlussbesprechung. Er erhält dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO). Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht kann man Stellung nehmen (§ 202 AO). Rechtsbehelfe können allerdings nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide eingelegt werden.
Wird im Betrieb eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.
Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen erst fortgesetzt werden, wenn dem Betroffenen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO).
Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf eine Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirkt man bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren nachteilige Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO).
Kommentar schreiben