Die Versicherungspflichtgrenze für die private Kranken- und Pflegeversicherung wird auf 73.800 Euro jährlich angehoben.

Arbeitnehmer müssen künftig ein höheres Einkommen erzielen, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln zu können. (Foto: © convisum/123RF.com)

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Privatversichert? Das ändert sich zum 1. Januar 2025

Betriebsführung

Nächstes Jahr kommen einige Änderungen auf Privatversicherte zu. Zum Beispiel wird die Versicherungspflichtgrenze auf 73.800 Euro jährlich angehoben. Lesen Sie hier die Details.

Im Jahr 2025 werden die Arbeitgeber für die private Kranken- und Pflegeversicherung signifikant mehr zuzahlen. Der PKV-Verband gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 73.800 Euro jährlich angehoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also künftig ein höheres Einkommen erzielen, um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Privatversicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen unter dieser Grenze bleibt, können weiterhin durch eine Befreiung in der PKV bleiben.

Der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Krankenversicherung erfährt eine beachtliche Steigerung auf 471,32 Euro monatlich, was einer Erhöhung von nahezu 50 Euro gegenüber dem Vorjahr entspricht. Parallel dazu wird der maximale Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung auf 99,23 Euro pro Monat angehoben, bedingt durch die Anhebung des Beitragssatzes in der Sozialen Pflegeversicherung.

Anpassungen in den Sozialtarifen

Die Sozialtarife der privaten Krankenversicherung (PKV) erfahren zum 1. Januar 2025 eine Anpassung ihrer Höchstbeiträge. Diese Änderung resultiert aus den gestiegenen Beitragssätzen und der erhöhten Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. 

Standardtarif:

  • Der Höchstbeitrag steigt auf 804,82 Euro monatlich.
  • Für Ehepaare gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 1.207,23 Euro, sofern ihr jährliches Gesamteinkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet.

Basistarif:

  • Der maximale Beitrag beläuft sich auf 942,64 Euro.
  • Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit reduziert sich dieser Beitrag um die Hälfte.
  • Sozialhilfeträger haben die Möglichkeit, zusätzliche Zuschüsse zu gewähren.

Verbesserungen in der Pflegeversicherung

Die private Pflegeversicherung erfährt im kommenden Jahr eine Leistungserhöhung um 4,5 Prozent, die alle Pflegearten umfasst. Zum 1. Juli 2025 werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV) aktualisiert. Das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) führt die bisher getrennten Leistungsbeträge für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammen, was eine flexiblere Nutzung dieser Leistungen ermöglicht.

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Fortschritte in der Digitalisierung

Ein Großteil der privaten Krankenversicherer plant die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) im Laufe des Jahres 2025. Die Nutzung beider Angebote bleibt für Privatversicherte freiwillig, wobei die herkömmlichen Papierrezepte weiterhin verfügbar sein werden. Für die Nutzung von ePA und E-Rezept ist eine Krankenversichertennummer (KVNR) erforderlich, die auf der Rentenversicherungsnummer basiert.

Neuerungen im Krankenhausbereich

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ermöglicht ab 2025 eine Ausweitung ambulanter Behandlungen in Krankenhäusern, insbesondere in ländlichen Gebieten. Für Privatversicherte, die bereits Zugang zu diesen Leistungen haben, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung bundeseinheitlicher Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen. In Zukunft dürfen Krankenhäuser nur noch Leistungen anbieten, für die sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

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Text: / handwerksblatt.de

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