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Neue Freigrenze: Geschenke an Geschäftsfreunde bis 50 Euro

Betriebsführung

Die ersten Firmen planen schon, was sie ihren Geschäftsfreunden zu Weihnachten schenken. Gut zu wissen: Die Freigrenze für die Präsente ist von 35 auf 50 Euro gestiegen.

Geschenke von Selbstständigen und Unternehmen an Geschäftspartner, Großhändler und Lieferanten - etwa Blumen, Pralinen oder Wein - bringen die Firma nicht nur positiv in Erinnerung, sie sind für die Schenkenden unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich abzugsfähig. In diesem Jahr liegt die Freigrenze hierfür bei 50 Euro exklusive Umsatzsteuer pro Empfänger und Kalenderjahr. Sind die Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist das eine Nettogrenze. 

Bis Ende 2023 lag die Freigrenze noch bei 35 Euro. Dadurch sind in diesem Jahr großzügigere Geschenke steuerlich absetzbar. Die Versandkosten können zusätzlich abgezogen werden und sind nicht Teil der 50-Euro-Grenze. Anders die Geschenkverpackung: Diese muss in den Geschenkwert eingerechnet werden. 

Freigrenze nicht überschreiten

Wichtig ist dabei zu beachten, dass die kompletten Ausgaben nicht abziehbar sind, wenn das Geschenk teurer wird (ein paar Cent reichen schon), da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.  

Beim Beschenkten handelt es sich um eine steuerpflichtige Einnahme, die der Individualbesteuerung zu unterwerfen ist, wenn das schenkende Unternehmen nicht die Pauschalbesteuerung nach § 37b EstG gewählt hat. In diesem Fall wird das Geschenk pauschal mit 30 Prozent plus Soli und ggf. Kirchensteuer versteuert, und der Empfänger muss das Geschenk nicht mehr individuell versteuern.

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Beide Seiten müssen darüber hinaus beachten, dass viele Firmen Compliance-Richtlinien haben, die die Annahme von teureren Geschenken gar nicht erlauben oder genehmigungspflichtig machen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Durch die Anhebung der Freigrenze zum 1. Januar 2024 könnte dies in diesem Jahr noch häufiger relevant werden. In vielen Unternehmen dürften die Beschäftigten -wenn überhaupt - nur Streuartikel wie Kugelschreiber, Tassen, Kalender oder Schokoladen-Adventskalender annehmen - viel mehr wird nicht so gerne gesehen. 

Überhaupt sind sehr teure Geschenke wie Luxusuhren oder Reisen problematisch, weil im Geschäftsverkehr nicht üblich, und daher oft nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Geschenke, die einen sehr persönlichen Charakter haben oder nicht im geschäftlichen Zusammenhang stehen (zum Beispiel Hochzeitsgeschenke oder persönliche Aufmerksamkeiten). 

Das Geschenk muss zu Repräsentationszwecken oder zur Kundenpflege erfolgen. Es darf keine Gegenleistung erwartet werden. Nicht als Geschenke gelten übrigens Warenproben, Rabatte oder Preise.

Geschenke, die vom Handwerk kommen Handwerksbetriebe vor Ort bieten in der Vorweihnachtszeit spezielle Angebote für Kundengeschenke. Die Spezialitäten-Auswahl beim Konditor und Confiseur an Chocolaterie und Feingebäck ist im Advent besonders groß. Auch die handwerklichen Metzger haben mit Pasteten oder exklusiven Schinken qualitativ hochwertige Angebote, das sich als Kundengeschenk eignen - natürlich nur, wenn der Geschäftspartner kein Veganer oder Vegetarier ist. Oder die handwerklichen Brauer mit ihren besonderen Craft-Bieren und die Tischler, die teilweise Schneidebretter oder Obstschalen anbieten. Kein klassisches Handwerk, aber ebenfalls beliebt sind Winzer-Weine, besondere Gewürze, Öle, handgeschöpfte Kerzen oder Blumen vom örtlichen Blumenladen. Solche Geschenke vom Handwerk oder aus Manufakturen kommen oft besonders gut an, weil sie regional sind und persönlich.

Quittungen aufbewahren, den Anlass für das Geschenk notieren

Wichtig für den Schenkenden ist hier die sorgsame Buchführung: Die Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben, also auf einem besonderen Konto oder mehreren besonderen Konten, aufgezeichnet werden - und das zudem noch zeitnah. Quittungen müssen aufbewahrt und der Anlass für das Geschenk notiert werden.

Die IHK Region Stuttgart weist darauf hin, dass die 50-Euro-Grenze bei Gegenständen, die ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können, keine Anwendung finden. Ein Spezialwerkzeug für einen Handwerker dürfe demnach auch dann steuermindernd abgezogen werden, wenn die Aufwendungen die 50-Euro-Grenze überschreiten.

Kugelschreiber, Schlüsselanhänger, Kalender

Steuerlich unproblematisch sind übrigens sogenannte Streuwerbeartikel mit Firmenlogo wie Kugelschreiber, Zollstöcke, Stoffbeutel oder Brillenputztücher. Hier gibt es keine spezielle Anforderung an die Buchführung. Sie können als Betriebsausgabe für Werbung oder Marketing verbucht werden. Die kleinen Geschenke dürfen pro Stück einen Wert von bis zu 10 Euro brutto nicht überschreiten.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Unternehmen hierzu ihren Steuerberater kontaktieren.

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Text: / handwerksblatt.de

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