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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Februar 2015
1,6 Millionen Euro hat ein Eiscafé-Besitzer mit Hilfe einer manipulierten Kasse hinterzogen. Haften für den Steuerschaden muss der Geschäftsführer der Firma, die ihm das Kassensystem inklusive Manipulationssoftware verkauft hat.
In einem Eilverfahren hat das Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH, die das Kassensystem mit Manipulationssoftware hergestellt und vertrieben hat, für die Steuern haftet, die ein Eiscafé-Besitzer hinterzogen hat.
Der Eiscafé-Betreiber hatte im November 2002 ein Kassensystem angeschafft, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der im Kassensystem erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung wurden Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten seit mindestens Dezember 2003 festgestellt, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten.
In dem Steuerstrafverfahren vor dem Landgericht Koblenz (LG) räumte der Cafébesitzer die Manipulationen in vollem Umfang ein. Er gab an, der Hersteller habe ihm das Kassensystem verkauft und ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen. Dabei sei ihm versichert worden, die Software könne völlig risikolos eingesetzt werden.
Das Landgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Das Urteil und die entsprechend geänderten Steuerfestsetzungen wurden bestands- bzw. rechtskräftig.
Anschließend wurde gegen den Hersteller des Kassensystems ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Das Finanzamt erließ einen Haftungsbescheid, mit dem Geschäftsführer für die Steuerrückstände des Cafébesitzers – seinerzeit rund 2,8 Millionen Euro – in Haftung genommen wurde.
Gegen diesen Bescheid legte der Kassen-Hersteller beim Finanzamt Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis davon gehabt. Sie sei so versteckt gewesen, dass selbst die Steuerfahnder sie bei der ersten Durchsuchung nicht entdeckt hätten. Er habe nur im Vertrieb ausgeholfen. Außerdem habe der Cafébesitzer noch Geld im Ausland versteckt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2014 änderte das Finanzamt den angefochtenen Haftungsbescheid und minderte die Haftungssumme auf rund 1,6 Millionen Euro in der Zwischenzeit Gelder beim Cafébesitzer eingetrieben werden konnten.
Im Juli 2014 hat der Kassenhersteller Klage erhoben und anschließend einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Finanzgericht lehnte den Eilantrag ab. Begründung: Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder an einer solchen Tat teilnehme, hafte nach Paragraf 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern und könne gemäß Paragraf 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies sei aber immer eine Ermessensentscheidung.
Mehr zu dem Urteil finden Sie beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Beschluss vom 7. Januar 2015 (5 V 2068/14)
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