Die alten Führerscheine verlieren nach und nach ihre Gültigkeit und müssen ersetzt werden.

Die alten Führerscheine verlieren nach und nach ihre Gültigkeit und müssen ersetzt werden. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Längere Frist für den Führerschein-Umtausch

Betriebsführung

Wer seinen Führerschein zu spät umtauscht, wird vorerst nicht bestraft. Die Innenministerkonferenz hat am 17. Januar eine Fristverlängerung um ein halbes Jahr beschlossen.

Die Innenministerkonferenz von Bund und Ländern hat die Frist für den Umtausch alter Führerscheine wegen der Corona-Pandemie verlängert. Das teilte Bayerns Innenminister Herrmann am 17. Januar 2022 mit. Führerscheininhaber aus den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1958 hätten ursprünglich nur noch bis Mittwoch, 19. Januar 2022 Zeit gehabt, ihr Papierdokument gegen eine Plastikkarte austauschen zu lassen. Dies ist nun um ein halbes Jahr bis zum 19. Juli verlängert worden. Wegen der Pandemie waren Termine in den zuständigen Ämtern ausgebucht.

Bis zum Inkrafttreten einer rechtlichen Lösung soll das sonst fällige Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro von der Polizei nicht erhoben werden. Denn die zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt trotz Umtauschpflicht unberührt. "Alle Betroffenen sollten sich aber zwischenzeitlich umgehend um den Umtausch kümmern", appellierte Herrmann. Man müsse mehrere Wochen einplanen, bis das neue Führerscheindokument vorliege.

Gestaffelter Umtausch nach Jahrgängen

Die deutschen Führerscheine verlieren nämlich künftig ihre Gültigkeit und müssen umgetauscht werden. Damit setzt Deutschland zwingende EU-Vorgaben um. Der Tausch verläuft in Deutschland schrittweise, gestaffelt nach Jahrgängen. Der Stufenplan soll einen Massen-Ansturm bei den Behörden verhindern und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger  vermeiden. Wer die Frist für den Umtausch verstreichen lässt und weiter mit seinem alten Führerschein fährt, riskiert 10 Euro Verwarnungsgeld.

Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Wichtig: Nur das Dokument verliert seine Gültigkeit, die Fahrerlaubnis für den Fahrer bleibt bestehen! Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung. Benötigt wird nur ein Foto für den neuen EU-Führerschein – und laut ADAC rund 25 Euro Gebühr.

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Führerscheine ausgestellt bis 31. Dezember 1998:

Geburtsjahr des Inhabers

Spätester Umtauschtermin

vor 1953

19.1.2033

1953 - 1958

19.1.2022                    

1959 - 1964

19.1.2023                    

1965 - 1970

19.1.2024                    

1971 oder später

19.1.2025

Führerscheine ausgestellt ab 1. Januar 1999:

Jahr der Ausstellung

Spätester Umtauschtermin

1999 - 2001

19.1.2026

2002 - 2004

19.1.2027

2005 - 2007

19.1.2028

2008

19.01.2029

2009

19.1.2030

2010

19.1.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.1.2013

19.01.2033

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und im Regelfall ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A: Zweiräder, B: Pkw, C: Nutz-fahrzeuge, D: Personentransport) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3) im jeweils entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen.

Extra-Antrag für 18,5 Tonnen nötig

Bei Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt "automatisch" nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Das heißt, neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG) und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zGG weiterhin geführt werden.

Die Klasse 3 ging jedoch darüber hinaus: So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zGG möglich. Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zGG erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden! Nach Informationen des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird darauf bei den zuständigen Stellen nicht immer gesondert hingewiesen. Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich. Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer "CE 79" – ein eingeschränkter Führerschein der Klasse CE – eingetragen. Bei Überschreiten des 50. Lebensjahres ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle 5 Jahre zu wiederholen ist.

Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Handwerker von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vor der Frist umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben, betont der ZDH. Um die Berechtigung "CE 79" zu behalten, ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig. Weitere Informationen zu dieser Sonderregelung finden Sie > hier auf der Seite des BMVI.

Alter Führerschein der Klasse 2

Die Umtauschpflicht betrifft auch die anderen alten Führerscheinklassen. Für das Handwerk von Relevanz ist besonders die Klasse 2 (alter Lkw-Führerschein). Die Klasse 2 wird in B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T umgeschrieben. Dabei sind geringe Abweichungen je nach Jahrgang in Hinblick auf die A-Führerscheine für Zweiräder sowie Sonderregelungen bei Erwerb im Gebiet der ehemaligen DDR zu beachten.

Für die Klasse 2 gilt auch jetzt schon, dass sie für die Nutzung, die die neuen Klassen C und CE (über 12 Tonnen) betrifft, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet sind. Wer die Berechtigung behalten will, muss einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen – mit ärztlichen Untersuchungen. Diese Klassen sind dann nur 5 Jahre gültig und müssen nach Ablauf wieder mit Gesundheitsprüfung und augenärztlicher Untersuchung verlängert werden.

 Quellen: StMI Bayern, Bundesrat, ZDH, ADAC

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Text: / handwerksblatt.de

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