Kundin stürzt auf nassem Boden, Ladenbesitzer haftet
Stürzt eine Kundin auf frisch geputztem Bodenbelag, muss der Inhaber Schmerzensgeld zahlen, sagt das Landgericht Coburg. Denn die Stelle war nicht abgesichert.
Bei Reinigungsarbeiten im Laden muss der Bereich abgesichert werden. Wer das versäumt, muss Schmerzensgeld zahlen, wenn ein Kunde stürzt und sich verletzt.
Der Fall
Eine Kundin war in einem Ladenlokal zwischen Kassen und Ausgang gestürzt und wurde verletzt. Kurz zuvor hatte ein Mitarbeiter den Boden dort mit einer Reinigungsmaschine gesäubert. Weil sie auf einem unsichtbaren, schmierigen Film gestürzt sei, der von den Reinigungsarbeiten stamme, verlangte die Kundin Schmerzensgeld und anderen Schadensersatz.
Der Geschäftsinhaber behauptete, die Reinigungsarbeiten seien schon zehn Minuten vorher ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der trittsichere und auch rutschhemmende Bodenbelag sei deshalb höchstens noch leicht feucht gewesen. Eine vollständige Abtrocknung des Bodens unmittelbar nach der Reinigung sei technisch gar nicht möglich. Der Sturz der Kundin sei deshalb allgemeines Lebensrisiko. Außerdem habe sie die Reinigungsarbeiten auch gesehen und sei deshalb selbst für den Sturz verantwortlich.
Das Urteil
Das Gericht sprach der Frau ein Schmerzensgeld zu, weiteren Schadensersatz hat es aber abgewiesen. Der Betriebsinhaber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und das habe zu dem Sturz geführt.
Der als Zeuge vernommene Mitarbeiter, der die Reinigungsmaschine bedient hatte, bestätigte, dass die Kundin unmittelbar nach den Reinigungsarbeiten gestürzt sei. Ein Sachverständiger stellte fest, dass auch bei vorschriftsmäßiger Bedienung der Maschine jedenfalls für kurze Zeit der Boden feucht bleibe und die Rutschgefahr deshalb erhöht sei. Die Situation sei vergleichbar mit der, wenn bei Regen Nässe in den Laden hineingetragen werde.
Bereich absperren oder Warnschilder aufstellen
Der Ladenbesitzer sei deshalb verpflichtet, seine Besucher vor dieser Rutschgefahr zu schützen, erklärten die Richter. Dies könne er beispielsweise durch Putzen nach Geschäftsschluss, das kurzzeitige Sperren des Bereichs oder das Aufstellen von Warnschildern erreichen.
Weil das hier nicht der Fall war, habe die Klägerin nicht mit der Feuchtigkeit auf dem Boden rechnen müssen. Selbst wenn sie die Reinigungsarbeiten bemerkt hatte, könne man nicht davon ausgehen, dass ihr die Funktionsweise der Reinigungsmaschine auch bekannt sein müsse.
Kein Mitverschulden
Den Einwand des Ladenbesitzers, die Kundin sei in Eile gewesen und möglicherweise vor dem Sturz gestolpert, ließ das Gericht nicht gelten. Weil sich nach der Aussage des Mitarbeiters der Sturz unmittelbar nach dem Putzen ereignete, komme der Klägerin der Beweis des ersten Anscheins zugute. Ein Mitverschulden der Kundin sei nicht anzunehmen.
Die weiteren Schadenspositionen seien abzuweisen, weil die Klägerin hierzu keine ausreichenden Angaben gemacht habe.
Landgericht Coburg, Urteil vom 16. Juli 2020 Az. 24 O 76/18, rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg
Verkehrssicherungspflicht Kunden, die vor der offiziellen Öffnungszeit in den Laden kommen, müssen vorsichtiger sein als sonst. Daher musste sich eine Kundin in einem anderen Fall ihr eigenes Mitverschulden anrechnen lassen. > Lesen Sie hier mehr dazu!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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