Die Handwerker errichteten aus Holz zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen.

Die Handwerker errichteten aus Holz zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen. (Foto: © kasto/123RF.com)

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Dachdecker haftet für Holzfäule in den Dachbalken

Betriebsführung

Ein Dachdecker muss ein Holzdach vor Feuchtigkeit schützen. Tut er das nicht, muss er zumindest den Bauherrn darauf hinweisen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main klar.

Ein Handwerker haftet für den von ihm verursachten Mangel, wenn er kein taugliches Werk abliefert. Es ist die Sache des Dachdeckers, für eine Abdichtung gegen Wasser zu sorgen. Tut er das nicht, muss er für faulende Dachbalken haften und kann sich nicht auf fehlende Planung berufen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main.

Der Fall

Eine Hauseigentümerin beauftragte eine Fachfirma für Dachdecker- und Spenglerarbeiten mit dem Umbau ihres Gebäudes. Die Handwerker errichteten aus Holz zwei Penthouse-Wohnungen mit Dachterrassen. Sie dichteten auch das Flachdach ab, indem sie Wasserfangkästen an den Dachgiebeln montierten und diese an Fallrohre anschlossen. Drei Jahre später senkten sich Fensterelemente und Heizkörper der Wohnungen. Ein Sachverständiger stellte Fäulnis in der Bodenkonstruktion fest und ermittelte die Ursache: Wenn sich in den Fangkästen Wasser aufstaute, drang es in die Wände ein und lief nach unten. Deshalb faulten die Holzbalken.

Die Hauseigentümerin musste den gesamten Boden erneuern und forderte für die so entstandenen Kosten Schadensersatz vom Dachdecker.

Das Urteil

130.000 Euro Schadensersatz sprach das OLG Frankfurt der Hauseigentümerin zu. Der Dachdecker hätte das Holzdachhaus vor Feuchtigkeit schützen müssen. Es genüge nicht, das Dach mit Folien abzudichten, erklärten die Richter. Vielmehr hätten die Handwerker die Folien auch fachgerecht an die angrenzenden Bauteile, also an die Wasserfangkästen, anschließen müssen. Das gehöre zu den Aufgaben eines Dachdeckers.

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Vergeblich berief sich die Baufirma darauf, dass Fehler anderer Gewerke und fehlende Planung der Bauherrin den Schaden verursacht hätten. Das OLG sah das anders: Sollte der Dachdecker wirklich gedacht haben, dass nicht er, sondern der Verputzer für den Anschluss der Abdichtungsfolie an den Wasserkasten zuständig sei, hätte er die Bauherrin darauf hinweisen müssen. Üblicherweise sei das die Sache des Dachdeckers.

Planerische Verantwortung übernommen

Die Hauseigentümerin treffe auch kein Mitverschulden wegen fehlender Planung. Planerische Vorgaben hätte die Baufirma einfordern müssen, bevor sie den Auftrag annahm. Stattdessen habe sie ihn von vornherein ohne Planung akzeptiert und damit die planerische Verantwortung selbst übernommen. Wenn sich der Dachdecker darauf einlasse, müsse er auch ohne Planung oder Bauleitung ein "taugliches Werk gemäß den fachlichen Regeln" abliefern oder für mangelhafte Arbeit haften.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11. April 2022, Az. 29 U 155/21 

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Text: / handwerksblatt.de

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