Im kommenden Jahr steigt die Ausgleichsabgabe. Außerdem wird eine neue vierte Stufe eingeführt für Betriebe, die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber ab 2024

Betriebe und Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen demnächst eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe.

Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine Ausgleichsabgabe an. 

Im kommenden Jahr steigt die Ausgleichsabgabe. Außerdem wird eine neue vierte Stufe für Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen, obwohl sie dies müssten.

Das sind die Sätze der Ausgleichsabgabe ab 1. Januar 2024:

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden monatlich fällig:

  • 140 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.
  • 245 Euro bei einer Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. 
  • 360 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.
  • 720 Euro (neu!) bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von null Prozent. 

Warum gibt es die Abgabe? Unternehmen, die keine oder nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen, haben auch keine oder weniger Kosten zum Beispiel um Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die Ausgleichsabgabe soll die unterschiedliche finanzielle Belastung ausgleichen. Durch die Ausgleichsabgabe sollen Unternehmen aber auch dazu motiviert werden, mehr schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen und dadurch die Ausgleichsabgabe zu senken oder komplett einzusparen. Quelle: Rehadat

Sonderregelung für kleinere Betriebe

Betriebe, die weniger als 20 Arbeitsplätze haben, müssen keine Anzeige abgeben.

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt, sondern Arbeitgeber mit

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 
  • bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro.

Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen.

Alle Unternehmen müssen bis Ende März 2024 ihre Beschäftigungsdaten bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einreichen. Die erhöhte Ausgleichsabgabe wird dann erstmals im Jahr 2025 fällig.

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Software zur Berechnung Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, können die Firmen auf die kostenlose Software IW-Elan zurückgreifen. Hier geht es zum Download der aktuellen Version.

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Text: / handwerksblatt.de