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Halterhaftung kann nicht zu Fahrverbot führen

Betriebsführung

Ist ein Fahrzeughalter von einem Bußgeldverfahren betroffen, braucht er nicht um seinen Führerschein zu fürchten.

"Ein Fahrverbot wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf nur gegen den Fahrer eines Kfz verhängt werden", erläutert Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf. "Selbst wenn der Betroffene zuvor schon immer beharrlich gegen bußgeldbewehrte Halterpflichten verstoßen hat, ist ein Fahrverbot unzulässig", fügt Demuth hinzu.

Der Verkehrsstrafrechtler verweist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, mit dem ein Fahrverbot gegen einen Transportunternehmer aufgehoben wurde. Der Mann war vom Amtsgericht dazu verurteilt worden, weil er als Halter einen Lkw in Betrieb genommen hatte, dessen Verkehrssicherheit durch fehlerhafte Bremsen und eine Überladung beeinträchtigt war.

Fahrverbot nur bei Pflichtverletzung des Kfz-Führers

Da er in den vier Jahren vor diesem Vorfall bereits sieben Mal wegen ähnlicher Pflichtverletzungen mit einem Bußgeld belegt worden war, hatte das Amtsgericht ein Fahrverbot für angemessen erachtet (OLG Hamm, Beschluss vom 12.7.2007, 4 Ss Owi 428/07).

"Im Gesetz ist ein Fahrverbot jedoch ausdrücklich nur wegen einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung eines Kraftfahrzeugführers vorgesehen", betont Strafrechtler Demuth, "sonstige mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz nicht geführt haben, werden von der Regelung nicht erfasst."

Text: / handwerksblatt.de

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