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(Foto: © Dmitriy Shironosov/123RF.com)

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Gebrauchtwagen: Üblicher Verschleiß ist kein Mangel

Der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung haftet nicht, wenn kurz nach dem Kauf Reparaturen nötig werden. Im konkreten, vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht verhandelten Fall, war die Zylinderkopfdichtung undicht.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung nicht dafür haftet, wenn wenige Wochen nach dem Kauf Reparaturen an der Zylinderkopfdichtung nötig werden. 

Im konkreten Fall hatte der Käufer einen acht Jahre alten Mercedes Benz mit einer Laufleistung von über 200.000 Kilometern gekauft. Etwa einen Monat später und weiteren gefahrenen 7.000 Kilometern blieb das Fahrzeug mit einem Motorschaden liegen. Die Zylinderkopfdichtung war undicht. Der Käufer forderte von dem Verkäufer Schadensersatz für die angefallenen Reparaturkosten.  

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts Landau in der Pfalz bestätigt. Der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand an der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprochen habe. Zu diesem Ergebnis kam der Senat mit Hilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens.

Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu der Panne gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung.

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Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem solchen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 Kilometern Laufleistung nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Urteil vom 19. Dezember 2024, 6 U 19/20

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 

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Text: / handwerksblatt.de

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