Wer haftet für Feuchtigkeitsschäden am Warmdach?
Bei einer Warmdachkonstruktion besteht ein erhöhtes Risiko für Feuchtigkeit. In einem Fall des Oberlandesgerichts Hamm haften deshalb Handwerker und Architekt gemeinsam für Mängel.
Immer wieder geht es bei Gerichtsprozessen um die Frage: Waren die Arbeiten von den Handwerkern schlecht ausgeführt oder vom Architekten schlecht geplant? Hier wurden das Dämmmaterial und die Holzbalken nach dem Ausbau eines Warmdaches feucht. Am Ende waren alle zu gewissen Anteilen verantwortlich, sagt das Oberlandesgericht Hamm
Der Fall
Der Bauherr wollte sein Wohnhaus um einen doppelstöckigen Anbau mit unbelüftetem Warmdach erweitern. Ein Architekt wurde beauftragt, der auch die Arbeiten der Handwerksunternehmen überwachen sollte – unter anderem Dachdecker, Trockenbaufirma und SHK-Installateur. Bald nach der Fertigstellung traten Schäden auf: Dämmmaterial und Holzbalken im Dach des Anbaus waren durchfeuchtet. Ein Bausachverständiger stellte fest, dass vor allem die Anschlüsse undicht waren, also die Übergänge etwa vom Holz zur Dämmung. Die Dampfsperre konnte so nicht funktionieren.
Der Hauseigentümer ließ das Dach sanieren und forderte für die Kosten von rund 21.000 Euro als Schadensersatz von den Handwerkunternehmen und vom Architekten. Das Landgericht lastete die Mängel vor allem einem ausführenden Unternehmen an, der Architekt habe keinen Planungsfehler gemacht.
Das Urteil
Das sah das Oberlandesgericht aber anders. Hier sei ohne Frage ein mangelhaftes Werk erstellt worden. Es gelte der funktionale Mangelbegriff, wonach eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit anzunehmen ist, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfülle.
Bei einer unbelüfteten Warmdachkonstruktion bestehe grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für Feuchtigkeitsschäden, stellten die Richter klar. Daher müssten die Anschlüsse bei dieser Konstruktion besonders sorgfältig geplant werden. Das gelte erst recht, wenn unterschiedliche Handwerker aufeinanderträfen. Dann sei eine genaue Abgrenzung der Leistungen und ihrer Abfolge vonnöten.
Nicht klar genug festgelegt, wer was machen musste
Hier habe das Problem darin bestanden, dass zwischen den Handwerkerfirmen nicht hinreichend geklärt gewesen sei, welcher von beiden welche Anschlussarbeiten ausführen sollte. Der Architekt müsse aber detailliert festlegen, welcher Unternehmer welche Anschlussarbeiten auszuführen habe. Grundsätzlich sei nach dem Prinzip zu verfahren: Je risikoanfälliger Arbeiten seien, desto genauer müssten Planung und Bauüberwachung ausfallen. Die im Leistungsverzeichnis gemachten Angaben des Architekten genügten den Anforderungen an eine ausreichende Detailplanung nicht, so das Urteil. Der Verweis auf die EnEV sei zu unspezifisch. Auch der Verweis auf die DIN 4108 genüge nicht, um den mit den Arbeiten betrauten Handwerkern eine sichere Vorgabe für die Abdichtungsarbeiten zu machen. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen geht die DIN 4108 von mehreren Ausführungsarten aus. Zudem wurde keine Abgrenzung der Leistungen des Fensterbauers einerseits und der Arbeiten des Dachdeckers andererseits vorgegeben. Daher trage der Architekt hier zu 25 Prozent Mitschuld an der mangelhaften Bauleistung.
Der Bauherr muss sich dieses Planungsverschulden seines Architekten zurechnen lassen und sein Schadensersatzanpruch reduziert sich um diesen Anteil.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2020, Az. 24 U 14/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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