Eine Holzterrasse ist kein Bauwerk
Zwei oder fünf Jahre Gewährleistung für Baumängel: Der Handwerker kann das manchmal beeinflussen! Indem er das Gewerk demontierbar konstruiert und nicht fest mit Boden oder Gebäude verbindet. Das Landgericht Düsseldorf hat dazu ein interessantes Urteil gefällt.
Macht der Kunde Jahre nach Abnahme des Werkes Mängel geltend, kann sich der Handwerker oft auf Verjährung berufen. Am Bau kann (soweit nicht die VOB greift) die Verjährungsfrist zwei oder fünf Jahre betragen: Handelt es sich bei dem Gewerk um ein Bauwerk im Rechtssinne, gilt die fünfjährige Frist (Paragraf 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Unter den Begriff "Bauwerk" fallen auch Arbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk, wenn die eingebauten Teile "mit dem Gebäude fest verbunden" und die Arbeit für die "Erneuerung und den Bestand des Bauwerkes von wesentlicher Bedeutung" sind. Bei großen Gewerken gehen die Beteiligten oft vorschnell von einem Bauwerk und damit der fünfjährigen Verjährungsfrist aus – zum Nachteil des Handwerkers.
Einen solchen Fall hatte das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 5. März 2012, Az. 5 O 38/10, rechtskräftig) jetzt zu beurteilen: Es ging um die Gewährleistung an einer Holzdachterrasse. Diese war zwar in sich verschraubt, jedoch mit dem Gebäude nicht fest verbunden. Das Gericht entschied, dass die Verjährung der Mängelansprüche nicht fünf, sondern zwei Jahre beträgt (Paragraf 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Keine feste Verbindung
Die Begründung der Richter: Bei der Terrasse handele es sich nicht um ein Bauwerk im Rechtssinne, da sie einerseits durch das Lösen der Verschraubungen der einzelnen Elemente demontierbar und andererseits nicht fest mit einem Gebäude verbunden sei. Die Holzdachterrasse sei – wie etwa ein Dachgarten – ohne feste Verbindung nur auf das Gebäude aufgesetzt.
Anders sei dies nur dann zu beurteilen, wenn die Terrasse – wie beispielsweise ein Wintergarten auf einem Flachdach – mit dem Dach fest verdübelt worden sei. Daran fehle es hier gerade. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Werk zwar auch ohne feste Verbindung mit dem Erdboden bzw. der Immobilie ein Bauwerk sein, wenn es wegen seiner Größe und Gewicht nur mit "größeren Aufwand" vom Grundstück getrennt werden kann.
Dies sei bei der Holzdachterrasse jedoch nicht der Fall, erklärte das Düsseldorfer Gericht. Denn diese ließe sich innerhalb von zwei Tagen durch das Lösen der Verschraubung und Abtransport der Einzelteile entfernen.
Praxistipp
Macht der Kunde Mängel geltend, sollte der Bauhandwerker immer prüfen, ob sein Gewerk vielleicht nur der zweijährigen Verjährungs unterfällt, trotz seiner Größe und Bezug zu einem Gebäude.
Er kann sogar steuern, ob er zwei oder fünf Jahre haften muss: Indem er das Gewerk demontier- und abtransportierbar konstruiert und nicht fest mit Boden oder Gebäude verbindet – sofern dies technisch machbar ist. Das gilt z.B. auch für den Metallbau, wenn eine Rampe nicht verschweißt wird, sondern die Teile demontierbar mit Schrauben verbunden und nur abnehmbar auf das Gebäude aufgesetzt werden.
Der Autor Hubertus W. Garchow ist Rechtsanwalt in Düsseldorf
Text:
Hubertus W. Garchow /
handwerksblatt.de
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