Drohnen-Luftbilder von Kunstwerken sind nicht erlaubt
Wer mit einer Drohne aus der Luft Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken macht, muss vorher eine Genehmigung einholen. Anderenfalls verhält er sich rechtswidrig, stellt der Bundesgerichtshof klar. Auf die Panoramafreiheit kann man sich nicht berufen.
Luftaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Kunstwerken sind nicht von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt. Das stellte der Bundesgerichtshof in der Streitigkeit zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einem Verlag klar. Das gelte auch für Fotos, die von Drohnen. angefertigt werden. Ein Buchverlag muss nun Schadensersatz leisten.
Der Fall
Ein Buchverlag gab einen Reiseführer zu Halden des Ruhrgebiets heraus. Darin enthalten sind Drohnen-Luftbilder verschiedener Kunstinstallationen auf Bergehalden. Die Schöpfer dieser Installationen haben Verträge mit einer Verwertungsgesellschaft, die Rechte und Ansprüche von Urhebern vertritt. Sie verklagte den Buchverlag, und argumentierte, dass die Fotos die Urheberrechte der Künstler verletzen. Die Gesellschaft verlangte Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Das Urteil
Die Bundesrichter stellten sich auf die Seite der Urheber. Der Buchverlag hat durch die Abbildung der Kunstinstallationen das Recht der Urheber zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke verletzt.
Die Luftaufnahmen sind – anders als der Buchverlag meinte – keine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubten Nutzungen der abgebildeten Werke. Die sogenannte Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG regelt, dass Werke vom Urheberrecht befreit sind, wenn sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Die Panoramafreiheit erlaube, dass Kunstwerke, die dauerhaft an öffentlichen Plätzen installiert sind, lizenzfrei fotografiert werden können. Sie unterliege aber engen Voraussetzungen und sei hier nicht anwendbar, wenn die Aufnahme von einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Ort – wie hier aus der Luft – getätigt werden.
Die Richter erklärten, laut § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG müsse die Informations- und Kommunikationsfreiheit der Nutzer gegen das Interesse der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke abgewogen werden. Hier gehe die Abwägung zugunsten der Urheber der fotografierten Werke aus. Diese Auslegung beachte auch die Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. h der EU-Richtlinie 2001/29/EG.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az. I ZR 67/23
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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