Der Chef muss die Fahrer der Dienstwagen kennen
Wer hat den Dienstwagen gefahren? Das sollte klar sein, falls eine Anzeige wegen Verkehrsverstößen eintrifft. Denn anderenfalls muss ein Fahrtenbuch eingeführt werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat einen Firmenchef dazu verurteilt.
Es war im Betrieb abgesprochen, dass jeder Mitarbeiter seine Fahrten mit dem Dienstwagen in eine Liste eintragen soll. Nach einem Verkehrsverstoß war aber unbekannt, wer tatsächlich an dem Tag gefahren war. Am Ende trifft den Geschäftsführer die Verantwortung, betont das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.
Der Fall
Ein Firmenfahrzeug war bei Rot über die Ampel gefahren und dabei geblitzt worden. Die Bußgeldstelle wollte vom Fahrzeughalter – dem Betrieb – wissen, wer der Fahrer war: Ihm drohen zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Die genaue Identität des Fahrers blieb jedoch unklar. Daher forderte die Behörde den Geschäftsführer auf, den betreffenden Mitarbeiter zu nennen. Der Geschäftsführer wusste dies aber nicht, da es im Betrieb kein Fahrtenbuch gab.
Der Chef argumentierte, seine Mitarbeiter seien vertraglich verpflichtet, die Nutzung des Firmenwagens aufzuschreiben. Seiner Ansicht nach könne ihm der Verstoß nicht angelastet werden. Zudem kritisierte er, dass er keine zwei Wochen Zeit hatte bis zur Anhörung. Die Behörde ordnete nach § 31a StVZO an, dass der Betrieb 15 Monate lang ein Fahrtenbuch führen muss. Der Geschäftsführer legte dagegen Widerspruch ein.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies ihn ab. Zum einen sei die Zweiwochenfrist in diesem Fall egal, denn bei Firmenfahrzeugen müsse man die Nutzung dokumentieren, um auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße nachvollziehen zu können.
Wichtiger sei aber: Der Chef könne seine Pflicht gegenüber den Behörden nicht durch interne betriebliche Abmachungen auf seine Mitarbeiter übertragen, so die Richter. Im Verhältnis zur Behörde bleibt der Geschäftsführer verantwortlich, er muss sich das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen. Der Arbeitgeber habe als Halter des Fahrzeugs nicht zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes beigetragen, was aber zu seinen Mitwirkungspflichten gehöre. Die Fahrtenbuchauflage sei daher verhältnismäßig.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juni 2024, Az. 14 L 1352/24
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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