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Corona-Hilfen: Frist für Schlussabrechnung verlängert

Betriebsführung

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen, also der Überbrückungshilfe und der November- und Dezemberhilfe, wird über den 30. Juni hinaus bis zum 31. August 2023 verlängert.

Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen durch deren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bis zum 31. August 2023 verlängert. Eigentlich sollte die Frist am 30. Juni 2023 enden. Grund für die Verlängerung sei das hohe Antragsaufkommen.

Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe müssen die "prüfenden Dritten" (also nicht die Unternehmen selbst) gebündelt als Paket 1 über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen, meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV muss als Paket 2 eingereicht werden.

Auf Basis der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet.

Sollte im Einzelfall eine Verlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnung erforderlich sein, können die prüfenden Dritten das ebenfalls bis Ende August beantragen. Die Nachfrist ist bis 31. Dezember 2023 möglich. Der DStV und die Bundessteuerberaterkammer hatten die Fristverlängerung gefordert, um die Kanzleien zu entlasten.

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Text: / handwerksblatt.de