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Corona: Sonderregeln zur Kurzarbeit bis Ende Juni

Betriebsführung

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird wegen der andauernden Corona-Pandemie bis 30. Juni 2022 verlängert. Die maximale Bezugsdauer beträgt 28 statt 24 Monate.

Aufgrund der weiter andauernden Corona-Pandemie verbunden mit der Lieferketten-Problematik in vielen Branchen hat die Bundesregierung die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld noch einmal um drei Monate bis Ende Juni verlängert. Die maximale Bezugsdauer wird von derzeit 24 Monaten auf 28 Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert. 

Die Verlängerung der Bezugsdauer auf 28 Monate richtet sich an Betriebe, die bereits am Anfang der Corona-Pandemie, also im März 2020, Kurzarbeit in Anspruch genommen haben und das Instrument seitdem dauerhaft nutzen. In der Gastronomie, im Eventbereich, aber auch im Handwerk gibt es viele Fälle, in denen sonst zum 31. März 2022 ein Auslaufen des Kurzarbeitergeldanspruchs gedroht hätte. 

"Somit stellen wir sicher, dass die Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie direkt wieder durchstarten können. Das ist voraus­schauende Arbeitsmarkt­politik", sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD).

Zehn Prozent der Beschäftigten müssen von Arbeitsausfall betroffen sein

Beim vereinfachten Zugang zum Kurzarbeiter­geld reicht es weiterhin aus, wenn mindestens zehn  Prozent der Beschäftigen von Arbeits­ausfall betroffen sind. Regulär sind das mindestens 30 Prozent. Auch der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden (negative Arbeitszeitsalden) wird bis Ende Juni 2022 verlängert.

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Ebenfalls bis 30. Juni verlängert werden soll die Regelung, dass Minijobs, die ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit aufnimmt, nicht angerechnet werden.  Beschäftigte können sich also während der Kurzarbeit unbürokratisch etwas dazuverdienen. 

"Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitsplätze durch die Pandemie gerettet", so Heil weiter. "Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus. Die Beschäftigten und Betriebe der besonders hart getroffenen Branchen, etwa im Veranstaltungs- und Gastronomiebereich, können sich weiter auf den Arbeitsminister verlassen."

Höhere Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit

Auch die Aufstockung des Kurzarbeitergelds ab dem vierten beziehungsweise siebten Monat der Bezugsdauer wird beibehalten. Das bedeutet: Für Arbeit­nehmerinnen und Arbeit­nehmer, bei denen mindestens 50 Prozent ihres Einkommens ausfällt, erhöht sich das Kurzarbeiter­geld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent beziehungs­weise 77 Prozent für Haus­halte mit Kindern. Ab dem siebten Monat sind es 80 Prozent beziehungs­weise 87 Prozent für Haus­halte mit Kindern.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31. März 2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.

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Text: / handwerksblatt.de

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