Bestatter sind keine unzumutbaren Nachbarn
Wandelt der Hauseigentümer einen Papierladen in ein Bestattungshaus um, ist das rechtmäßig. Die Nachbarn können sich nicht dagegen wehren.
Drei Wohnungseigentümer wollten mit einer Klage den Umbau einer benachbarten Papeterie in ein Bestattungsinstitut verhindern – ohne Erfolg.
Der Fall: Die Nachbarn versuchten, gegen die Baugenehmigung eines Bestattungshauses, die eine geänderte Nutzung eines ehemligen Papiergeschäftes erlaubte, vorzugehen. Sie beriefen sich darauf, dass die nähere Umgebung ein allgemeines Wohngebiet sei, in dem ein Bestattungsinstitut nicht zulässig sei und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Auch seien gesundheitliche Gefahren durch das Aufbewahren von Leichnamen zu befürchten.
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung der Richter sind die Rechte der Nachbarn nicht verletzt. Vor allem seien die Kläger nicht im sogenannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen ihrer Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle.
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls nicht erkennbar. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygiene oder Gesundheitsschutz zu erwarten seien. Falls solche Gefahren entstehen sollten, habe dies aber nichts mit der Baugenehmigung zu tun.
Auch bei einem Verstoß gegen bestattungsrechtliche Bestimmungen sei die Baugenehmigung nicht betroffen, da diese Vorschriften nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft würden.
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24. Januar 2018, Az. 5 K 9244/17.TR
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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