Autohändler schließen, Kfz-Werkstätten bleiben offen
Kfz-Reparaturen werden auch im harten Lockdown ab 16. Dezember möglich sein. Werkstätten bleiben geöffnet, der Autohandel hingegen muss schließen. Der Kfz-Verband geht davon aus, dass bereits verkaufte Fahrzeuge noch ausgeliefert werden dürfen.
Ab Mittwoch, 16. Dezember, geht Deutschland in den harten Lockdown. Das betrifft auch das Autowerkstätten und -händler. Die Kfz-Werkstätten bleiben geöffnet, der stationäre Autohandel hingegen muss seine Pforten ab 16. Dezember wieder schließen. Reparaturen oder Wartungen werden also weiter möglich sein.
Quer durch die Autohäuser müssen zwischen Werkstatt und Fahrzeugverkauf wieder Flatterbänder gespannt werden. Das kennen die Betriebe schon vom Frühjahr.
"Wir müssen diesen Beschluss angesichts dramatisch hoher Infektionszahlen hinnehmen, auch wenn die Autohäuser sicher nicht zur Ausbreitung der Pandemie beitragen", so Jürgen Karpinski, Präsident des Zentralverbandes des Kfz-Gewerbes (ZDK). Trotzdem sei das schwer vermittelbar. Durch den neuerlichen Lockdown würden viele Kunden nicht mehr von der bis zum Jahresende befristeten Absenkung der Mehrwertsteuer auf 16 Prozent profitieren können. Darauf hätten Händler und Kunden vertraut, meint Karpinski.
Verkaufte Fahrzeuge noch ausliefern? Eventuell ist das möglich
ZDK-Vizepräsident Thomas Peckruhn weist darauf hin, dass die Auslieferung bereits verkaufter Fahrzeuge weiterhin zulässig sei, ebenso der Online-Verkauf. Dies alles sei vorbehaltlich der Umsetzung der Beschlüsse durch die jeweiligen Bundesländer.
"Diese Fahrzeuge müssen nach jetziger Rechtslage zur Wahrung des Mehrwertsteuervorteils bis zum Jahresende ausgeliefert werden", so Peckruhn. Die Zulassungsstellen dürften deshalb den Lockdown keinesfalls zum Anlass nehmen, ihre Dienste jetzt bis in den Januar hinein drastisch herunterzufahren oder gar einzustellen.
Absenkung der Mehrwertsteuer verlängern
Im Interesse von Kunden und Handel sei es dringend erforderlich, die Absenkung der Mehrwertsteuer entweder über das Jahresende hinaus zu verlängern oder zumindest auch dann anwenden zu können, wenn die Ware noch vor dem Stichtag des 1. Januar 2021 bestellt worden ist, aber erst in 2021 ausgeliefert werden kann.
Alternativ sei die mögliche befristete Aussetzung der Anwendung von § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) möglich, wodurch in 2020 geleistete Anzahlungen auch bei Leistungserbringung erst nach dem Jahreswechsel dem niedrigeren Umsatzsteuersatz von 16 Prozent unterworfen bleiben könnten. Bereits Ende November habe der ZDK diese Vorschläge in Briefen an die Bundesminister Altmaier und Scholz formuliert. Eine Antwort der Minister stehe noch aus.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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