Justizministerin Lambrecht will die Pflicht, einen Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen zu stellen, bis zum 30. September 2020 aussetzen.

Pflicht, einen Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. (Foto: © rawpixel /123RF.com)

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Insolvenz und Kredite: Aufschub für Betriebe in der Krise

Unternehmen müssen nicht mehr innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Das gilt für Betriebe, die wegen der Corona-Krise auf öffentliche Hilfen warten. Außerdem werden Kredite per Gesetz gestundet.

Die Bundesregierung will Unternehmen helfen, die wegen der Corona-Epidemie in Schieflage geraten sind: Die Pflicht, binnen drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen, wird ausgesetzt, solange die Unternehmen auf öffentliche Hilfen warten.

Im Moment will es die Insolvenzordnung noch so: Unternehmen ohne persönlich haftende Gesellschafter müssen bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschludung innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Betroffen sind von dieser Pflicht sind juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaften und GmbHs, nicht jedoch Einzelunternehmer oder Privatleute. Wenn die Verantwortlichen diese Frist vorsätzlich oder fahrlässig verstreichen lassen, haften sie zivilrechtlich und es droht eine Strafe wegen Insolvenzverschleppung.

Pflicht ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt

Zwar hat die Bundesregierung den Unternehmen großzügige Liquiditätshilfen versprochen. Allerdings dürfte es in vielen Fällen länger als drei Wochen dauern, bis das Geld bei den Unternehmen ankommt und die Zahlungsschwierigkeiten behoben sind. Das Gesetz der Bunderegierung hat daher die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Bei Bedarf wird die Regelung bis zum 31. März 2021 verlängert.

"Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen", sagte die Justizministerin. Die Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Corona-Krise Probleme bekamen. Wer schon vor dem 13. März zahlungsunfähig war, muss auch weiterhin einen Insolvenzantrag stellen. Außerdem muss eine "begründete Aussicht auf Sanierung" bestehen. Entweder muss das Unternehmen einen Antrag auf öffentliche Hilfen gestellt haben oder es muss sonstige ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen nachweisen können.

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Gesetzliche Stundung bei Darlehen

Auch Darlehen an Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, erhalten durch das neue Gesetz einen Zahlungsaufschub. Die Stundung betrifft die Rückzahlung sowie regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen.

Voraussetzung sind Einnahmeausfälle wegen der Corona-Pandemie, die eine Zahlung unzumutbar machen. Beispielsweise, weil ein angemessener Lebensunterhalt oder der von Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen den Einnahmeausfällen und der Corona-Pandemie wird vermutet, das heißt, der Schuldner muss ihn nicht extra beweisen.

Quelle: BMJV

Corona-Krise Diese Hilfen geben die Bundesländer den Betrieben

Text: / handwerksblatt.de

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