Arbeitnehmer hat Recht auf rauchfreien Arbeitsplatz
Niemand ist gezwungen, in verrauchten Räumen zu arbeiten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden und damit einem Spielcasino-Angestellten das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zugesprochen.
Der Kläger ist Croupier in einem Berliner Spielcasino, in welchem geraucht wird. Er verlangt von seinem Arbeitgeber einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten seine Klage abgewiesen. Das BAG hingegen hat diese Urteile aufgehoben und dem Nichtraucher recht gegeben.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus Paragraf 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Paragraf 5 Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber ein Rauchverbot zu erlassen bzw. seine Arbeitnehmer gegen eine Gefahr für Leben und Gesundheit zu schützen.
Da in den Räumen des Casinos auch eine Bar betrieben wird, gilt dort außerdem das Berliner Nichtraucherschutzgesetz, welches das Rauchen in Gaststätten verbietet. Das Gesetz ist zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der so genannten Einraumgaststätten verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 - ). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. Das Rauchverbot bleibt bis dahin wegen der hohen Bedeutung des Nichtraucherschutzes bestehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 -
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben