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Das Symbol für das dritte Geschlecht soll demnächst auch auf der Toilettentür stehen. (Foto: © pikepictures/123RF.com)

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Keine neue Toilette für das dritte Geschlecht

Betriebe brauchen kein eigenes "Örtchen" für das dritte Geschlecht. Es gilt weiter die Arbeitsstättenverordnung in ihrer aktuellen Fassung.

Zum 1. Januar 2019 wurden die Angaben "männlich" und "weiblich" im Geburtenregister um eine dritte Option "divers" für intersexuelle Personen, die biologische Merkmale beider Geschlechter aufweisen, ergänzt. Dies hat auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag, wie beispielsweise bei Stellenanzeigen, die aus Gründen der Rechtssicherheit zur Vermeidung von Diskriminierungen künftig zur Sicherheit den Klammerzusatz "(m/w/div.)" enthalten sollten.

Unternehmen stellen sich nun auch die Frage, ob sie verpflichtet sind, neue Toiletten einzurichten. Um hier Entwarnung zu geben: Das ist nach derzeitiger Rechtslage nicht der Fall! Dies teilt die Handwerkskammer zu Köln mit.

Nach wie vor gilt für die Nutzung von WC- und Sanitärräumen die Arbeitsstättenverordnung, welche von den sogenannten "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)" konkretisiert wird. Nach diesen kann in Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten auf nach Geschlechtern getrennt eingerichtete Toiletten-, Wasch- und Umkleideräume verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.

Neues Schild für "divers" anbringen

Bei 10 Beschäftigten und mehr erhöht sich dann jedoch die Zahl der vorzuhaltenden und dann auch zu trennenden Toiletten nach einem proportionalen Schlüssel. Da diese Vorgaben noch von der Geschlechterverteilung "männlich / weiblich" ausgehen, ist zwar davon auszugehen, dass die Arbeitsstättenverordnung entsprechend geändert wird. Wie sich diese im Einzelnen darstellen werden und ob es tatsächlich erweiterte Pflichten für Unternehmen geben wird, muss jedoch noch abgewartet werden.

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Auf jeden Fall ist jedoch bereits jetzt im Falle der gemeinsamen Nutzung nur einer Toilette – sogenannten Unisex-Toiletten – fortan eine entsprechende Kennzeichnung der Toilette – erweitert um das eingangs erwähnte "d", "div" oder eine vergleichbare Symbolik – zu empfehlen. Gibt es bereits zwei Toiletten – männlich / weiblich – so empfiehlt sich, bei beiden eine ergänzende Beschriftung für das dritte Geschlechts anzubringen.

Den Handwerksbetrieben mit Gästeverkehr – wie etwa Bäckereien oder Konditoreien mit angeschlossener Gastronomie – empfehlen wir ferner, diese Erweiterung bei Kennzeichnung der Toiletten auch bei den Gästetoiletten vorzunehmen. Damit sollte man, zumindest derzeit, auf der sicheren Seite sein.

Männlich, weiblich, divers: Bei Stellenanzeigen muss ab Januar das dritte Geschlecht mit ausgeschrieben sein. Wer das unterlässt, begeht eine Diskriminierung, die teuer werden kann.  → Hier klicken für mehr Informationen!

Text: / handwerksblatt.de