Der Firmenparkplatz muss gesichert sein.

Der Firmenparkplatz muss gesichert sein. (Foto: © Никита Кузьменков/123RF.com)

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Chef haftet für Schäden auf Firmenparkplatz

Betriebsführung

Erleidet das Auto des Mitarbeiters bei einem Sturm Totalschaden während es auf dem Firmenparkplatz steht, muss der Arbeitgeber Schadensersatz leisten – falls er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. 

Der Fall: Tief Zoran fegte über das Land und starke Sturmböen schoben einen Großmüllbehälter auf den Pkw eines Arbeitnehmers, den er mit Erlaubnis seines Chefs im Hof der Firma abgestellt hatte. Der Wagen wurde so schwer beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.

Den Differenzbetrag zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, 1.380 Euro, bekam der Arbeitnehmer von der Versicherung erstattet. Diese forderte das Geld vom Arbeitgeber zurück, plus 47 Euro für ein Wettergutachten. Laut Gutachten herrschte an dem Tag eine Windgeschwindigkeit von 85 km/h.

Das Urteil: Anders als die Vorinstanz gab das Landesarbeitsgericht der Versicherung Recht – abgesehen von der Erstattung der 47 Euro. Der Arbeitgeber wurde verurteilt, 1.380 Euro zu zahlen. Er haftet, weil er seine Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt hat, urteilten die Düsseldorfer Richter. Die Beweislast dafür, dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, liege beim Arbeitgeber. Der Umstand, dass der Großmüllbehälter das Fahrzeug zerstört hat, sei ein Indiz für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dieses Indiz konnte der Arbeitgeber nicht entkräften. Nach der Sturmwarnung war er verpflichtet, sein Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern, so das Urteil. Die Tatsache, dass die Feststellbremsen des Großcontainers bei der letzten Leerung angezogen worden waren, reichte dem Gericht nicht. Es hätte einer weiteren, späteren Kontrolle bedurft. Außerdem könne angesichts einer Windgeschwindigkeit von 85 km/h bzw. einer Windstärke neun nicht von einem unabwendbaren Ereignis ausgegangen werden oder einem so starken Sturm, bei dem keine Sicherheitsmaßnahmen mehr helfen.

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Den Arbeitnehmer treffe kein Mitverschulden, weil er seinen Wagen bei Arbeitsbeginn um sieben Uhr auf dem Betriebsgelände geparkt hatte und den ganzen Tag im Außeneinsatz war. Nach Meinung der Richter durfte er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die erforderliche Sicherung des Betriebshofs durchführen würde. Die Kosten für das Wettergutachten gab es aber nicht zurück.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2017, Az: 9 Sa 42/17

Text: / handwerksblatt.de

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