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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Oktober 2015
Computerpanne in der ELStAM-Datenbank: Für einzelne Arbeitnehmer wurde im September die falsche Lohnsteuerklasse an die Arbeitgeber übermittelt.
Betroffen sind Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse 3. Sie sollten jetzt prüfen, ob in ihrer Gehaltsabrechnung versehentlich die Lohnsteuerklasse 4 angewandt wurde.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die Steuerklassen aller Arbeitnehmer in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank) und teilt die Daten monatlich den Arbeitgebern automatisch mit.
Jetzt gab es einen technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank. Für einige Arbeitnehmer wurde die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt.
Betroffene müssen sich selbst ans Finanzamt wenden
Das Problem: Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbst erkennen. Deshalb müssen Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse 3 jetzt nachschauen, ob in ihrer Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnung die Steuerklasse stimmt. War sie falsch, dann muss man die Korrektur beim zuständigen Finanzamt formlos beantragen.
Im darauffolgenden Monat erhalten die Arbeitgeber dann wieder die richtige Steuerklasse elektronisch mitgeteilt, heißt es von der Finanzverwaltung, die "den aufgetretenen Fehler außerordentlich bedauert", heißt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Denn das bedeutet im Umkehrschluss: Bei allen Arbeitnehmer, die den Fehler nicht selbst bemerken, bleibt es bei der falschen Lohnsteuerklasse.
Wer den Fehler feststellt und sich an sein Finanzamt wendet, der erhält vom Finanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
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