Elektronische Vergabe: Was kommt?
Die Zentralen Beschaffungsstellen von Bund, Ländern und Kommunen müssen zum 18. April 2017 komplett auf elektronische Vergabe umstellen.
Im April 2016 ist die Reform des Vergaberechts in Kraft getreten. Damals wurde aber nur die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte neu geregelt. Unterscheiden muss man Vergaben oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauaufträge liegt dieser Wert bei 5.225.000 Euro.
Über 95 Prozent der Auftragsvergaben finden im Unterschwellenbereich statt. Im Handwerk ist vor allem der Baubereich betroffen, aber auch andere Gewerke, wie etwa die Gebäudereiniger. Hier sind die jeweiligen Vergabe- und Vertragsordnungen (VOL/A und VOB/A) einschlägig.
Für die elektronische Vergabe (E-Vergabe) übernimmt die neue VOB/A bereits wesentliche Regeln aus dem Oberschwellenbereich auch für die Unterschwellen-Vergaben. Ab dem 18. Oktober 2018 soll der Auftraggeber hier die Wahl haben, welche Kommunikationsmittel er einsetzt. Wird die E-Vergabe genutzt, sollen für die Durchführung im Unterschwellenbereich dieselben Regelungen wie im Oberschwellenbereich gelten. Nachfolger der VOL/A wird dann die noch im Entwurf befindliche Unterschwellen-Vergabeordnung (UVgO).
Bis 2018 noch Angebote per Post
Im Oberschwellenbereich müssen seit April 2016 öffentliche Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel zur Kommunikation nutzen. Die E-Vergabe muss komplett über spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden.
Bis spätestens zum 18. Oktober 2018 müssen hier alle Auftraggeber und Auftragnehmer vollständig auf elektronische Vergabe umgestellt haben. Bis dahin können Angebote noch per Post übermittelt werden. Die Zentralen Beschaffungsstellen des Bundes sowie der Länder und Kommunen müssen aber bereits zum 18. April 2017 komplett auf E-Vergabe umstellen.
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe vorrangig zu berücksichtigen. Das Gesetz schreibt daher vor, Leistungen grundsätzlich in der Menge aufgeteilt (so genannte Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (so genannte Fachlose) zu vergeben.
Derzeit gibt es eine große Vielfalt an E-Vergabe-Plattformen (Länder, Bund, regional). Mache Plattformen verlangen gar keine Signatur, andere eine fortgeschrittene Signatur mit Software-Zertifikat. Wieder andere verlangen eine qualifizierte Signatur, wofür man ein spezielles Kartenlesegerät braucht.
Foto: © Stepan Popov/123RF.com
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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