Pensionsrückstellung bei GmbH-Geschäftsführern
Finanzämter dürfen das Pensionsalter, das zwischen einem Gesellschafter und der GmbH vereinbart worden ist, nicht eigenmächtig anheben. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer und die GmbH hatten ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an.
Dabei berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung selbst erfundene Richtlinie. So nicht, entschied das Hessische Finanzgericht. Nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Das wollte das Finanzamt nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Das Finanzamt hat die Revision in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Parallelverfahren jetzt zurückgenommen (I R 50/13). Damit wird das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig.
Tipp des Steuerzahler-Bundes: Betroffene Gesellschaften sollten sich nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.
Hintergrund
Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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