Gutschein statt Gehalt
Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun, kann ihnen Benzingutscheine überreichen. Das spart sogar Steuern.
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Eine kleine Gehaltserhöhung sorgt nicht immer nur für strahlende Gesichter beim Mitarbeiter. Spätestens beim Nachrechnen, wie viel von dem kleinen Gehaltsplus in der eigenen Kasse bleibt, friert das Lächeln schnell ein. Denn von einem Gehaltsplus in Höhe von 50 Euro geht die Hälfte an das Finanzamt und an die Sozialversicherung.
Warenauszahlung
Solange es nur um solche Beträge geht, lohnt sich eine Alternative – wenn der Chef das Gehalt in Waren auszahlt, etwa als Benzingutschein. Dann bleiben Fiskus und Sozialversicherungen außen vor, weil die Beträge steuer- und abgabenfrei sind, solange der Betrieb die Spielregeln einhält.
Wichtigste Grenze ist der Betrag selbst. Da gilt schon seit Jahren die feste Größe von 44 Euro. Der Betrag darf auf keinen Fall überschritten werden, weil es sich nicht um einen Freibetrag, sondern eine Freigrenze handelt. Der feine sprachliche Unterschied heißt: Wird der Betrag auch nur um einen Cent überschritten, fällt der gesamte Betrag sofort unter die Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Das heißt auch: Erhält der Mitarbeiter mehrere Gutscheine, etwa einen Tankgutschein und ein Sachgeschenk, müssen die Summen immer zusammengerechnet werden. Wichtig ist zudem, dass der Bezug immer nur monatlich gilt.
Es gibt Regeln
Man darf also nicht in dem einem Monat beispielsweise nur für 20 Euro tanken und die fehlenden 24 Euro im nächsten Monat einfach auf die Summe aufschlagen. Außerdem steht dem Mitarbeiter kein Wahlrecht zu. Er darf also nicht zwischen einem Benzingutschein und einer Auszahlung in bar wählen dürfen; nur der Sachbezug.
Zudem sind die Zeiten vorbei, in denen auf dem Gutschein kein Betrag stehen durfte. Diese Praxis haben die Finanzbehörden in ihren Lohnsteuerrichtlinien geändert. Früher musste auf dem Benzingutschein eine Literzahl stehen, aber eben kein Betrag. Diese Regelung gilt übrigens auch für andere Sachbezüge, wenn die Gutscheine bei einem Dritten eingelösten werden.
Ein interessanter Steuerdreh ist, dass das Finanzamt bei Sachbezügen eine Gehaltsumwandlung erlaubt. Anders gesagt: Der Chef kann das Gehalt um die Summe, in dem Fall 44 Euro, reduzieren und dafür den dann steuer- und abgabefreien Benzingutschein dem Mitarbeiter in die Hand drücken. Eine Ausnahme. Denn die Praxis, das Gehalt zu reduzieren und dafür dann steuerfreie Extras rauszurücken, hatte der Bundesfinanzhof schon 2013 unterbunden. Aufpassen sollten Arbeitnehmer bei der jährlichen Steuererklärung und sich ihren Steuerbescheid genauer anschauen.
Benzingutscheine
Weil sich Benzingutscheine im Laufe eines Jahres auf 528 Euro summieren, schielt der Fiskus gerne auf diesen Betrag – und mindert um diese Summe gerne schon mal die Entfernungspauschale. Das Argument der Steuerbehörde: Der Mitarbeiter könnte den Benzingutschein auch für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Wer das feststellt, sollte auf jeden Fall Einspruch einlegen. Zudem darf der Arbeitgeber über den Gutschein hinaus auch Sachzuwendungen zu besonderen Anlässen machen, die steuerfrei bleiben. Hier gilt die Grenze von 60 Euro, die der Chef etwa für Blumen oder Bücher einsetzen darf, um sie seinem Mitarbeiter beispielsweise zur Hochzeit, zum Geburtstag oder anderen besonderen Anlässen zu überreichen. Diese Sachzuwendungen kann er dann sogar – sofern tatsächlich so viele Anlässe vorliegen – seinem Mitarbeiter mehrfach in einem Monat geben.
Text:
Stefan Buhren /
handwerksblatt.de
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