Dauerthema Kassenführung: Der ZDH setzt sich gerade für eine Klarstellung im Sinne der betroffenen Betriebe ein.

Dauerthema Kassenführung: Der ZDH setzt sich gerade für eine Klarstellung im Sinne der betroffenen Betriebe ein. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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Kassenführung: Betriebe mit älteren Kassen sind verunsichert

Ab 2020 müssen Registrierkassen mit einer TSE ausgerüstet sein. Die Finanzämter räumen den Betrieben eine Schonfrist bis Ende September ein. Was aber, wenn die Kasse nicht mehr aufrüstbar ist? Muss man dann bis 31. Dezember 2019 eine neue Kasse anschaffen? Tipps für den Ausnahmeantrag beim Finanzamt.

Ab Januar gibt es wieder neue Anforderungen an die ordnungsmäßige Kassenführung, so sieht es Paragraf 146a der Abgabenordnung (AO) vor. Dann müssen alle Unternehmer dafür sorgen, dass ihre Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung, kurz TSE, vor Manipulation geschützt sind.

Diese TSE soll dafür sorgen, dass alle getätigten Kasseneingaben protokolliert werden. Geschätzte 2,1 Millionen Kassen in Deutschland müssen mit einer solchen TSE aufgerüstet werden. Als Stichtag dafür ist im Kassengesetz der 1. Januar 2020 vorgesehen.

Aktuelle Infos zur Umrüstung mit einer TSEDas Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat allerdings Anfang November eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 veröffentlicht.

Hintergrund:  Aktuell sind immer noch keine zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen auf dem Markt. Die flächendecke Umstellung in den Betrieben kann gar nicht erfolgen.

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Rechtsunsicherheit bei nicht aufrüstbaren Kassen 

Diese Nichtbeanstandungsregelung sorgt jetzt aber für eine Rechtsunsicherheit. Wie der ZDH berichtet, werde in Fachkreisen darüber diskutiert, ob die Nichtbeanstandungsregelung
auch nicht aufrüstbare PC-Kassen und vor dem 26. November 2010 angeschaffte nicht aufrüstbare Registrierkassen erfasst. 

Der Handwerkerverband ist der Auffassung, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch für diese Kassen gilt. Sollte die Regelung aber enger ausgelegt werden, müssten betroffene Betriebe bis zum 31. Dezember 2019 eine neue Kasse anschaffen. 

Der ZDH schreibt, dass er sich an das Bundesfinanzministerium und an die Länder gewandt hat und sich für eine Klarstellung einsetzt. 

Wir werden an dieser Stelle berichten, wenn es neue Informationen zu dem Thema gibt. 

Das können betroffene Betriebe jetzt tun:

Der ZDH empfiehlt betroffenen Betrieben, sich dringend mit dem Steuerberater in Verbindung zu setzen.

Gemeinsam mit dem Steuerberater sollten sie einen Antrag gemäß Paragraf 148 Abgabenordnung (AO) stellen, um damit zu erreichen, dass auch sie von der Nichtbeanstandungsregelung profitieren.

Der ZDH schreibt: "Unseres Erachtens müsste diesen Anträgen stattgegeben werden, da sowohl die geforderte 'sachliche Härte' als auch das Tatbestandsmerkmal 'Besteuerung … nicht beeinträchtigt' erfüllt ist.

So kann man den Antrag begründen:

  • "Die aktuell auf dem Markt verfügbaren Kassen sind nur bis zu einem gewissen Grad "TSE-Ready". Daher entsteht ein erhöhter Umstellungsaufwand unter anderem durch die zusätzlich erforderlichen Anpassungen der Kassen."

  • "Verglichen mit den Fällen, in denen die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung kommt, wird sich darüber hinaus für die Finanzverwaltung weder ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergeben, noch besteht ein abweichendes erhöhtes Besteuerungsrisiko."

  • "In beiden Fällen erfüllen die Kassen die Anforderungen der KassenRL 2010 und es wird jeweils keine TSE verwendet, da diese noch nicht verfügbar sind. Die Belegangaben werden sich ab dem 1.1.2020 daher nicht unterscheiden, da die Sicherheitsmerkmale der TSE in beiden Fällen nicht ausgewiesen werden können."


Quelle: ZDH

 

 

Text: / handwerksblatt.de