Händler, die Waagen-Kassen-Systeme nutzen, müssen ihrer Kundschaft immer einen Bon auf Papier ausgeben - ein E-Bon reicht laut zweier Urteile des VG Osnabrück nicht.

Händler, die Waagen-Kassen-Systeme nutzen, müssen ihrer Kundschaft immer einen Bon auf Papier ausgeben - ein E-Bon reicht laut zweier Urteile des VG Osnabrück nicht. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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E-Bons bei Waagen-Kassen nicht zulässig

Geschäfte mit Waagen-Kassen-Systemen dürfen ihren Kunden keine E-Bons als Alternative zum ausgedruckten Kassenbon ("Zwangsbon") anbieten. Das hat das VG Osnabrück in zwei aktuellen Urteilen entschieden. Eine Änderung der Regelung steht aus.

Lebensmittelgeschäfte mit Waagen-Kassen-Systemen dürfen ihren Kunden momentan nicht anbieten, statt eines ausgedruckten Kassenbons einen digitalen Bon zu wählen. Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) in zwei aktuellen Urteilen entschieden. Laut Gericht sei der Wortlaut der entsprechenden EU-Richtlinie (2014/31/EU) eindeutig und verlange zwingend den Ausdruck eines Papierbons.

In zwei Märkten in Niedersachsen wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme festgestellt, dass ein Programm installiert worden war, das den Verzicht des Kunden auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons (E-Bon) zuließ. Daraufhin verweigerte der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) die Eichung der Waagen-Kassen-Systeme. Die Prüfer forderten die Inhaber der Märkte auf, die Mängel abzustellen. Es müsse zwingend ein physischer Bon ausgegeben werden - also ein sogenannter "Zwangsbon".  

Dagegen klagten die Märkte, die die Beanstandungen für rechtswidrig hielten, denn die EU-Richtlinie verlange keinen Zwangsbon. Dort heißt es "ausgedruckt auf einem Bon oder Etikett" und das deutete nicht zwingend auf einen physischen Bon hin, so die Kläger. Drucken könne auch im Sinne einer elektronischen Ausgabe verstanden werden. Gängig sei mittlerweile auch der Begriff des PDF-Drucks oder des virtuellen Druckens.

Der Verbraucherschutz sei in keiner Weise beeinträchtigt, da die Kunden eine Wahlmöglichkeit zwischen digitalem und physischem Bon hätten. Es würden ohne erkennbaren Mehrwert wöchentlich zehntausende Bons gedruckt, die niemand benötige – weder die Kunden noch die Eichbehörden.

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Der Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen ist hingegen der Auffassung, dass die Waagen-Kassen-Systeme der Kläger ohne Zwangsbon nicht den Vorgaben der Prüfungsbescheinigung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) für die einschlägigen Systeme entsprächen. Zudem würden die Systeme nicht die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie 2014/31/EU erfüllen. Die Auslegung der Kläger sprenge den Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen.

Das Gericht ist dem Vortrag des MEN gefolgt. Der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU, nach dem die Angaben über Wägevorgänge "auf einem Bon oder Etikett ausgedruckt" werden müssten, sei eindeutig.

Die Urteile (VG Osnabrück, Urteile vom 28. Juni 2023, 1 A 52/22 und 1 A 68/22) sind noch nicht rechtskräftig und können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.  Angesichts der Vielzahl der betroffenen Fälle und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse nun der Richtliniengeber tätig werden, so die Richter.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zu dieser Thematik nach eigenen Angaben bereits Kontakt mit dem Bundeswirtschaftsministerium aufgenommen, um eine Änderung der Richtlinie zu erreichen. Das Ministerium habe Unterstützung zugesagt, allerdings werde eine solche Änderung auf europäischer Ebene erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Der ZDH geht davon aus, dass bis dahin an der restriktiven Auslegung festgehalten werden wird.

Übrigens: Auch wenn ein Papierbon ausgestellt werden muss, muss der Kunde ihn nicht mitnehmen!

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Text: / handwerksblatt.de

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