Strengere Anforderungen an die Rechnungsanschrift
Eine Rechnung an eine Postfachadresse soll für den Vorsteuerabzug nicht mehr ausreichend sein, so eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Rechnungen: Darauf kommt es an
Eine korrekte Rechnung muss unter anderem immer die Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Vorschriften nun verschärft. Unternehmer können demnach keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen geltend machen, die lediglich eine Postfachadresse (das Postfach oder eine eigene Postleitzahl) des Leistenden angeben (AZV R 23/14).
Postfach oder Großkundenadresse reichen nicht aus
Bisland hat die Finanzverwaltung auch die Angabe des Postfachs oder der Großkundenadresse des Leistungsempfängers auf der Rechnung akzeptiert, berichtet der ZDH in Berlin. Der BFH hat nun entgegen der Verwaltungsauffassung und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH ) entschieden, dass nur die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers, unter der er wirtschaftlich tätig, für den Vorsteuerabzug ausreicht.
Eine Anschrift, wo man nur postalisch erreichbar ist – etwa ein Postfach, einer Großkundenadresse, ein Briefkastensitz oder ein Buchhaltungsbüro, reicht demnach als "vollständige Anschrift" nicht mehr aus.
Foto: © VIKTOR Zadorozhniy/123RF.com
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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