Schnell und effektiv: das Online-Mahnverfahren
Der Kunde zahlt trotz mehrfacher Mahnung nicht und stellt sich taub? Handwerksunternehmer können das gerichtliche Online-Mahnverfahren nutzen, um an ihr Geld zu kommen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Rechnungen: Darauf kommt es an
Auf online-mahnantrag.de, einer bundesweiten Website der Justizministerien, kann der Unternehmer (Gläubiger) seinen Mahnantrag online beim Mahngericht stellen. Der Ablauf des Mahnverfahrens wird auf mahngerichte.de genau erklärt.
Im Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids sind nur wenige Fragen zu beantworten. Dafür gibt es eine Hilfefunktion, das Menü steuert den Ausfüllenden und leitet ihn an. Die Angaben werden bereits bei der Eingabe auf ihre Plausibilität kontrolliert. Nicht geprüft wird, ob die gestellte Forderung rechtmäßig ist.
Der ausgefüllte Antrag wird online oder ausgedruckt an das Mahngericht gesendet. Dieses schickt den Mahnbescheid an den Kunden (Schuldner). Welches Amtsgericht als Mahngericht zuständig ist, sagt einem die Website online-mahnantrag.de bei Eingabe des Bundeslandes.
Schuldner hat zwei Wochen Zeit
Der Antragsteller muss eine Gebühr für den Mahnbescheid vorstrecken, der Schuldner muss diese aber zusammen mit der ausstehenden Zahlung ersetzen, plus Zinsen bei Verzugsschaden.
Der Schuldner hat nun 14 Tage Zeit, auf den Mahnbescheid zu reagieren. Ist er der Meinung, dass die Forderung nicht berechtigt ist, kann er Widerspruch einlegen. Tut er das, wird das Verfahren auf Wunsch des Gläubigers in ein normales Klageverfahren übergeleitet. Dann muss dieser seine Forderung aber ordnungsgemäß begründen.
Bei Weigerung des Schuldners direkt Klage einreichen
Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein und zahlt auch nicht, kann der Gläubiger nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Das geht übrigens auch, falls der Schuldner nur gegen einen Teil der Forderung Widerspruch einlegt.
Erhebt der Schuldner nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, kann der Gläubiger mit diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung betreiben und den Gerichtsvollzieher losschicken. Bei einem Einspruch läuft automatisch das normale Klageverfahren an.
Übrigens: Ist dem Unternehmer klar, dass der Kunde nicht zahlen will, sollte er aus Zeitgründen direkt eine Klage einreichen. Ist der Kunde aber nur ein Faulenzer, hilft das Mahnverfahren ihm in den meisten Fällen auf die Sprünge.
Die Kreishandwerkerschaften, zum Beispiel in Bonn Rhein-Sieg, helfen Handwerksunternehmer auch beim Mahnverfahren gerne weiter.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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