Dachdecker verursachen Dachstuhlbrand, haften aber nicht
Zwei Dachdecker wurden von der Haftung freigesprochen, obwohl sie einen Brand verschuldet hatten. Entscheidend war, dass der fachkundige Bauherr eine Abweichung von den Regeln der Technik gewünscht hatte, und dass die Arbeiten "schwarz" erfolgten.
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Wann haftet ein Dachdecker für einen Dachstuhlbrand? Diese Frage musste das Landgericht Koblenz klären. Pech für den Bauherrn und seine Versicherung: Das Gericht entschied zu Gunsten der Handwerker, obwohl sie den Brand verursacht hatten – allerdings ohne Verschulden. Der Hauseigentümer war selbst Fachkundiger und hatte die Männer "schwarz" arbeiten lassen.
Der Fall
Zwei Handwerker verlegten auf dem Dach eines Gebäudes Schweißbahnen, indem sie diese mit einem Schweißbrenner verklebten. Am Abend kam es zu einem Dachstuhlbrand. Die Gebäudeversicherer des Bauherrn kam für die Schäden auf und verklagte die Dachdecker wegen Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht auf knapp 70.000 Euro. Die Versicherung ist der Ansicht, dass die Männer das Dach weder ausreichend mit feuerfesten Abdeckungen geschützt noch eine ausreichende Brandwache gehalten hätten.
Das Urteil
Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es war nicht davon überzeugt, dass die Dachdecker den Dachstuhlbrand schuldhaft verursacht hätten, ihnen also Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.
Kein Anspruch aus Vertrag wegen Schwarzarbeit
Ein vertraglicher Schadensersatz käme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um Schwarzarbeit handelte. Bei einem Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz sind Verträge jedoch nichtig, sodass aus ihnen beiderseits keine Ansprüche entstehen. Das heißt, der Handwerker hat keinen Anspruch auf Werklohn, der Auftraggeber kein Recht auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz.
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Gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen
Auch eine deliktische Haftung kam für das Landgericht hier nicht in Frage. Zwar gab es für die Richter keinen Zweifel daran, dass der Brand durch die Arbeiten der beiden Beklagten mit dem Schweißbrenner verursacht wurde, da keine ernsthaften Alternativursachen ersichtlich waren. Auch verstieß die Ausführung der Arbeiten gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, da die gewählte Ausführung nur für Flachdächer geeignet war, nicht für Steildächer. Diese Abweichung war jedoch zum einen nicht die Ursache für den Brand.
Zum anderen handelte es sich bei der Ausführung um den ausdrücklichen Wunsch des Hausbesitzers, der selbst berufsbedingt fachkundig war. Wenn ein Fachkundiger zur Kostenersparnis selbst die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik wünscht, kann er sich jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nachher bei Haftungsfragen nicht auf diese abweichende Ausführung berufen. Folgerichtig kann sich auch seine Versicherung, auf die der Anspruch des Bauherrn übergegangen ist, nicht auf die Abweichung von den Regeln der Technik berufen.
Keine Brandschutzvorschriften verletzt
Eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft über Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten durch die Dachdecker hat das Gericht nicht erkannt. Allein die Entstehung des Brands sei als Nachweis nicht geeignet, eklärten die Richter. Denn ein Sachverständiger habe festgestellt, dass es selbst bei Einhaltung dieser Vorschriften das Feuer nicht sicher vermieden werden konnte. Durch die bereits vorhandenen alten Dachbahnen und die überlappenden Dachschindeln lag nach dessen Gutachten bereits ein mehrlagiger Schutz der Dachschalung gegen die Flamme des Schweißgeräts vor. Löcher in den unteren Schichten seien leicht sichtbar und müssten zunächst nachgearbeitet werden. Einen entsprechenden Fehler der Dachdecker hierbei konnte der Sachverständige nicht feststellen. Außerdem sei in den Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft keine Mindestdauer für eine Brandwache vorgesehen.
Landgericht Koblenz, Urteil vom 2. August 2021, Az. 1 O 234/17
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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