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Zahlt die Versicherung, gibt's keinen Steuerbonus

Handwerkerkosten, etwa für eine Reparatur, können die Steuer mindern. Wenn eine Versicherung aber einen Teil der Kosten oder alles erstattet, lehnt das Finanzamt die Steuerermäßigung ab.

Mieter oder Eigentümer, die  einen Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen beauftragen, können einen Teil der Kosten steuerlich absetzen. Pro Haushalt können Privatleute bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen (20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro).

Zahlt die Versicherung aber einen Schaden, der vom Handwerker repariert wurde, mindert das den Ermäßigungsbetrag, wie der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 6.  April 2016 (Az. 13 K 136/15 E) entschieden hat. 

Es ging um einen Wasserschaden über 3.224 Euro

Konkret ging es um einen Wasserschaden, für dessen Beseitigung Handwerkerkosten in Höhe von insgesamt 3.224 Euro anfielen. Die Versicherung erstattete die Aufwendungen. In ihrer Einkommensteuererklärung setzte die Klägerin die Handwerkerkosten an und beantragte die Gewährung der Steuerermäßigung. Das Finanzamt lehnte dies aufgrund der Regulierung des Schadens durch die Versicherung ab.

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Wer die Kosten absetzen will, muss sie auch gezahlt haben

Das Finanzgericht Münster sah dies auch so. Dass man die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen kann, setze voraus, dass man auch eine  sogenannte "wirtschaftliche Belastung" durch die Handwerkerkosten gehabt habe. Wenn aber die Versicherung die Handwerkerkosten zahlt, sei das nicht der Fall.

Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergebe sich auch nicht aus den gezahlten Versicherungsbeiträgen, weil durch diese nicht die Versicherungsleistung angespart werde. Der Anspruch auf Schadensregulierung bestehe unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge.

Text: / handwerksblatt.de

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