Foto: © Constanze Knaack-Schweigstill
HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
(Foto: © bartusp/123RF.com)
Vorlesen:
Steuerzahler versuchen immer wieder, die Straßenbaubeiträge in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Aber geht das eigentlich?
20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten in Haus und Wohnung geltend machen. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen nach Paragraf 35a EStG beträgt bis zu 1.200 Euro im Jahr.
Zu den begünstigten Arbeiten zählen nicht nur Arbeiten in der Wohnung oder am Haus, auch die Kosten für Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, können mit der Steuererklärung eingereicht werden. Vorausgesetzt wird auch hier, dass dies ein Unternehmen durchführt und man eine korrekte Rechnung vorweisen kann, die nicht bar bezahlt wurde.
Was aber, wenn eine neue Straße gebaut wird und die Erschließungskosten von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer anteilig umgelegt werden? Dabei handelt sich meist um erhebliche Beträge. Steuerzahler versuchen deshalb immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen.
Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof, beurteilt, schreibt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. und erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist:
Ein Haushalt wird durch die Grundstücksgrenzen definiert. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei egal. Ein gemeinschaftlich genutzter Garten eines Mehrparteienhauses zählt steuerrechtlich zum Haushalt der Anwohner.
Für Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, gibt es grundsätzlich einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt also 1.200 Euro. Dieser Steuervorteil kann genutzt werden, wenn eine Gartenmauer errichtet wird, die das Grundstück einzäunt.
Auch Dienstleistungen auf dem angrenzenden öffentlichen Grund sind steuerbegünstigt. Zum Beispiel, wenn ein Hausmeisterservice den öffentlichen Gehweg, der an ein Privathaus angrenzt, von Schnee befreit und streut. Diese Lohnkosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls mit 20 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 Euro.
Im Fall der Kosten einer Straßenerschließung entschied der Bundesfinanzhof 2020, dass diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig sind (Az.: VI R 50/17). Begründet wurde das damit, dass der allgemeine Straßenbau nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden Privathaushalt steht, obwohl er den einzelnen Anwohnern einen Vorteil bietet.
"Dies spielt aber eine untergeordnete Rolle. Generell betrachtet kommt eine öffentliche Straße nämlich nicht nur einem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern dieser Straße zugute", schreibt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Ist der Nutzen nicht auf den Anwohner beschränkt, muss dieser die Kosten der Straßenerschließung tragen.
Dementsprechend würden Anwohner mit einem Erschließungsbeitrag nicht nur den vor ihrem Grundstück befindlichen Teil der Straße zahlen, sondern einen Teil der gesamten Baukosten, unabhängig davon, ob sich die Straße vor ihrem Grundstück oder zehn Häuser weiter befindet. Eine steuerliche Förderung für die Allgemeinheit ist in der privaten Einkommenssteuererklärung ausgeschlossen.
Wenn es sich aber um eine Grundstückszufahrt handelt, die von einer öffentlichen Straße zu einem Privathaushalt abzweigt, dann sind die Kosten steuerlich begünstigt. Grund: dieser spezielle Straßenabschnitt dient dem Anwohner und wird nicht öffentlich befahren.
Diese Trennung zwischen dem öffentlichen Netz, bei dem ein Steuerabzug ausgeschlossen ist, und einem Haus- oder Grundstücksanschluss an das öffentliche Netz, das einen Steuerabzug vorsieht, gilt auch für alle anderen Gas- Wasser und Stromanschlüsse.
Die Kosten müssen dem Haushalt direkt zuordenbar sein. Für eine steuerliche Förderung müssen die Hausanschluss- oder Hausverbindungskosten durch die Gemeinde gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht im Erschließungs- oder Verbesserungsbeitrag aufgehen.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!
Kommentar schreiben