Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen sowie Feuerstättenschau und Legionellenprüfung sind begünstigte Handwerkerleistungen

Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen sowie Feuerstättenschau und Legionellenprüfung sind begünstigte Handwerkerleistungen (Foto: © Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)

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Schornsteinfeger-Rechnung absetzen: So geht's

Eigentümer und Mieter können die Kosten für Schornsteinfeger-Leistungen absetzen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Das vollständige Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten ist steuerbegünstigt: Das reicht von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und Legionellenprüfung.

Für Schornsteinfeger-Tätigkeiten gelten dieselben Regeln wie für andere Handwerkerleistungen im Haushalt

  • 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt werden.
  • Maximal 1.200 Euro im Jahr darf man steuerlich als Handwerkerleistungen geltend machen.
  • Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt ausgewiesen werden. 
  • Die Rechnungssumme sollte immer überwiesen werden. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger absetzen

Für Mieter: Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen.

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Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Text: / handwerksblatt.de

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