Will der private Kunde eine detaillierte Abrechnung, sollte er das vorher klarstellen. Einen Anspruch darauf hat er per Gesetz nicht.

Will der private Kunde eine detaillierte Abrechnung, sollte er das vorher klarstellen. Einen Anspruch darauf hat er per Gesetz nicht. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Stundenlohn: Handwerker müssen die Rechnung nicht aufschlüsseln

Ein Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben. Aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen sind, muss er sie nicht. Das sagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs.

Ist eine Bezahlung nach Stundenlohn vereinbart, kommt es immer wieder zum Streit mit dem Auftraggeber darüber, wie detailliert die Abrechnung sein muss. § 15 VOB enthält zwar spezielle Regelungen über die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, die Vorschrift gilt aber nicht für Verträge mit privaten Kunden.

Der Fall

Ein Maler erhielt den Auftrag,15 Reihenhäuser zu streichen. Vereinbart war ein Arbeiten auf Stundenbasis für 38 Euro netto pro Stunde. Der Handwerker legte nach diversen Arbeitsabschnitten mehrmals Zwischenrechnungen vor. Nach Ende der Arbeiten stellte er eine Schlussrechnung von rund 41.000 Euro. Davon waren nur noch 1.000 Euro offen, weil die Zwischenrechnungen bezahlt worden waren.

Die 1.000 Euro zahlte der Kunde aber nicht. Es begründete dies damit, dass die Stundenlohnarbeiten nicht nachvollziehbar abgerechnet worden seien. Es sei nicht erkennbar gewesen, wer in welcher Stunde welche Arbeit gemacht habe. Der Maler klagte die Restsumme ein. In den ersten und zweiten Instanz, Landgericht und Oberlandesgericht München, verlor er.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile auf und gab dem Handwerker Recht. Das höchste deutsche Zivilgericht stellte klar, dass es eine ständige Rechtsprechung gebe, wonach nicht für jede abgerechnete Stunde jede einzelne Tätigkeit dargelegt werden muss. Der Unternehmer müsse nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wieviele Stunden für die Erbringung der Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

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Die Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setze grundsätzlich keine Differenzierung voraus. Solch eine Zuordnung sei zwar sinnvoll, zur Darlegung des Zeitaufwands sei sie aber nicht erforderlich. Hier habe der Maler eine schlüssige und nachvollziehbare Rechnung vorgelegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2023, Az.VII ZR 882/21. Der Fall geht nun zur erneuten Verhandlung zurück an das Oberlandesgericht.

Kundenservice für den Steuerbonus

Die Kunden wünschen sich häufig eine Rechnung, die als Nachweis für den Handwerkerbonus nach § 35 a II EStG beim Finanzamt benutzt werden kann. Dafür muss die Rechnung zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Lohnkosten werden steuerlich begünstigt. Sind sie nicht aufgeführt, kann der Kunde sie nicht absetzen. Auch das bedeutet aber nicht, dass der Handwerker zwingend verpflichtet ist, seine Rechnung in Lohn- und Materialkosten aufzuschlüsseln. "Will der private Kunde eine detaillierte Abrechnung, sollte er das vorher klarstellen. Einen Anspruch darauf hat er per Gesetz nämlich nicht", sagt Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf. Auch der Bundesgerichtshof sagt in seinem aktuellen Beschluss zur aufgeschlüsselten Rechnung: “Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben.“ 

Auch § 14 Umsatzsteuergesetz stellt bestimmte Voraussetzungen an die Handwerkerrechnung: Name und Anschrift des Leistenden, die Steuernummer, Name und Anschrift des Kunden und das Ausstellungsdatum. Der Handwerker ist auch hier nicht dazu verpflichtet, nach Arbeitsstunden, Tätigkeiten und Tagen zu differenzieren.

"Allerdings sollte jeder Handwerker im Interesse einer guten Kundenbeziehung und im Hinblick auf eine eventuelle Beweisführung vor Gericht konkrete Aufzeichnungen über seine Arbeit machen", rät Kammerjurist Bier.

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Text: / handwerksblatt.de

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