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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn die Steurreduzierung für handwerkliche Leistungen ausgeschöpft ist, können diese nicht einfach als haushaltsnahe Dienstleistungen verbucht werden. (Foto: © joserpizarro/123RF.com)
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Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nutzen und die Treppenhaus-Renovierung als "hauswirtschaftliche" Tätigkeit absetzen, das geht nicht.
Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Handwerker-Arbeiten sind keine haushaltsnahe Dienstleistung! Ein Hausbesitzer-Ehepaar hatte seinen Steuerbonus für Handwerker-Leistungen schon ausgeschöft und wollte nun die Absatzmöglichkeit für "haushaltsnahe" Dienstleistungen zusätzlich nutzen. Eine Rechnung, die das Paar ohne den Bundesfinanzhof gemacht hatte. Aufwendungen für "haushaltsnahe" Dienstleistungen sind zum Beispiel Kochen, Waschen, Reinigen der Räume, Kinderbetreuung oder die Gartenpflege. Sie können pro Jahr in Höhe von 20 Prozent von maximal 20.000 Euro - also bis zu 4.000 Euro im Jahr - die Steuerschuld mindern (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG).
In Privatwohnungen durchgeführte "handwerkliche Tätigkeiten" können von der zu zahlenden Steuer bis zu 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von maximal 6.000 Euro) abgezogen werden. Lässt ein Hauseigentümer Maler- und Tapezierarbeiten im Flur und im Treppenhaus durch Handwerker ausführen, dann sind das keine "hauswirtschaftlichen" Tätigkeiten, sagt der Bundesfinanzhof klipp und klar. Hierfür gilt also der 1.200-Euro-Höchstbetrag.
Das betroffene Steuerzahler-Ehepaar hatte den Höchstbetrag für handwerkliche Tätigkeiten bereits durch Umbau-Arbeiten ausgeschöpft und wollte nun die Verschönerung von Flur und Treppenhaus gerne als "hauswirtschaftlich" eingestuft haben. Schließlich seien dafür keine besonderen handwerklichen Fertigkeiten erforderlich gewesen, argumentierte das Paar. Die Arbeiten hätten ihrer Meinung nach auch von Hauseigentümern selbst ausgeführt werden können.
Die Richter am Bundesfinanzhof sahen das aber anders und versagten dem Paar die Aufteilung. Maler- und Tapezierarbeiten seien handwerkliche Tätigkeiten, für die die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gelten.
Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI R 4/09
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