Eine betriebliche Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte und kann von Arbeitnehmern als Fahrstrecke steuerlich geltend gemacht werden.

Eine betriebliche Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte und kann von Arbeitnehmern als Fahrstrecke steuerlich geltend gemacht werden. (Foto: © Sergey Peterman/123RF.com)

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Bei Kundenbesuchen die vollen Fahrtkosten ansetzen

Chefs im Handwerk sollten sich nicht mit der niedrigeren Entfernungspauschale abspeisen lassen, wenn es um Fahrten zum Kunden geht, rät der Bund der Steuerzahler.

Mitarbeiter können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Der Betriebsinhaber selbst aber nicht. Bei Unternehmern wollen die Finanzämter oft nur die Entfernungspauschale für den einfachen Weg anerkennen, wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen. Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bekommen Unternehmer und Selbstständige nun aber Rückenwind: Das Gericht erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz (Az. 10 K 829/11 E). Das Finanzamt hat gegen diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Revisionsverfahren (Aktenzeichen X R 13/13) als Musterverfahren.

Niedrigen Ansatz nicht akzeptieren

Betroffene Unternehmer sollten sich auf dieses Verfahren berufen und den niedrigeren Ansatz der Entfernungspauschale bei Kundenbesuchen nicht akzeptieren, rät der Steuerzahlerbund. Folgt der Bundesfinanzhof der Vorinstanz, steht den Unternehmern der volle Fahrtkostenansatz zu. Unternehmer, die ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, haben die Chance, die zuviel gezahlte Steuern zurückzuerhalten. Ein Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.

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Regelmäßige Kundenbesuche

Der Betroffene war selbstständig im Bereich der EDV-Organisation tätig. Im Jahr 2008 betreute er nur einen Kunden, den er regelmäßig mit seinem Firmenwagen besuchte. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzverwaltung beurteilte die Fahrten aber nur als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und setzte als Betriebsausgabe die niedrigere Entfernungspauschale mit 30 Cent je Entfernungskilometer – also nur den einfachen Weg – an. Finanzgericht fordert gleiches Recht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Der Selbstständige zog vor das Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter folgten seiner Auffassung und gingen davon aus, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine Betriebsstätte des Klägers ist. Zur Begründung zog das Finanzgericht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerfällen heran. Danach ist bei einem Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Diese Wertung müsse auch für Unternehmer gelten, befand das Finanzgericht Düsseldorf und erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz. Jetzt sei abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof der steuerzahlerfreundlichen Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf folgt, so der Bund der Steuerzahlter.

Quelle: Bund der Steuerzahler NRW

Text: / handwerksblatt.de