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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Allein in Rheinland-Pfalz, hier eine Ansicht von Mainz, müssen die Finanzämter rund 2,5 Millionen wirtschaftliche Einheiten neu bewerten. (Foto: © saiko3p/123RF.com)
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Grundsteuerreform: Das kommt in diesem Jahr auf Immobilien- und Grundstückseigentümer zu, so läuft das dreistufige Verfahren zur Berechnung der Grundsteuer ab und das sind die wichtigsten Termine.
Es ist ein Mammutprojekt: Alle Grundstückseigentümer und Immobilienbesitzer in Deutschland müssen zwischen Anfang Juli und Ende Oktober eine Erklärung für die Neuberechnung der Grundsteuer abgeben. In dieser müssen sie Angaben zu ihrem Grundbesitz zum Stichtag 1. Januar 2022 machen. Anhand der Daten wird ab dem Jahr 2025 die neue Grundsteuer von den Städten und Gemeinden erhoben.
Als Service wollen die meisten Ländern den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz ab Mai ein individuelles Informationsschreiben zuschicken. Diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung bereits vorliegenden Daten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt. Wenn diese Angaben aus Sicht der Grundstücksbesitzer zutreffend sind, können sie die entsprechenden Daten in die Feststellungserklärung übernehmen.
Rund 35 Millionen Grundstücke müssen die Finanzämter neu bewerten. Bis Ende 2024 muss die Bewertung erfolgt sein. Anhand der daraus berechneten Messbeträge können die Städte und Gemeinden dann ihren jeweiligen Hebesatz festlegen und die neue Grundsteuer ab 2025 erheben.
Anders als bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte in den westlichen Bundesländern zum 1. Januar 1964 werden dieses Mal alle Daten digital erfasst. Das bedeutet, dass die Erklärungen elektronisch übermittelt werden müssen. Dies kann ab dem 1. Juli 2022 unter anderem kostenlos über das Steuerportal "Mein ELSTER" erfolgen. Die Daten können auch über nahe Angehörige, etwa die Kinder, übertragen werden.
Ein Großteil der Bürger und Unternehmen wird einen Steuerberater einbinden. Viele Berater tragen jetzt schon mit ihren Mandanten die Daten zusammen und bereiten sie auf.
"Die Finanzverwaltung sollte dringend über eine Fristverlängerung nachdenken", betonte Dr. Robert Mayer, CEO der Datev eG vor der Presse. Gerade im Hinblick auf die akuten Belastungen der Steuerberater durch die Pandemie und die wirtschaftliche Situation sei das angebracht.
Hintergrund für die Neubewertung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherige Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte. Der Gesetzgeber änderte daraufhin 2019 die Berechnungsmethode.
Die Mehrzahl der Bundesländer hat sich für das Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer entschieden. Hier bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten.
Es gab allerdings eine Öffnungsklausel. Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben das genutzt und individuelle Modelle zur Berechnung der Grundsteuer entwickelt. Entstanden ist "ein Flickenteppich", wie Datev-CEO Mayr kritisiert.
"Da zudem nicht auf alle Katasteramtsdaten einheitlich zugegriffen werden kann, wird die Deklaration zusätzlich kompliziert. Wirtschaft und Gesellschaft müssen dies nun ausbaden und unnötige Mehrkosten tragen."
Zahlen muss man die Grundsteuer nach neuem Recht dann aber erst ab dem Jahr 2025. Hierzu versenden die Städte und Gemeinden gesonderte Zahlungsaufforderungen.
Die Informationsschreiben sollen zwischen Mai und Juli 2022 verschickt werden.
Ausgenommen sind aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe, inklusive verpachtete Ländereien (Stückländereien). Hier würden gesonderte Informationsschreiben im August 2022 versendet, heißt es, denn die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe sei sehr komplex.
Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz
Bei der Umsetzung des Bundesmodells bleibt das bisherige dreistufige Verfahren erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer
Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelung, weichen jedoch bei der Höhe der Steuermesszahlen ab.
Die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachen haben individuelle Modelle zur Berechnung der Grundsteuer für das Grundvermögen (sogenannte Grundsteuer B) entwickelt. Wie die Grundsteuer hier ermittelt wird, lesen Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
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