Informationen zum Diesel-Fahrverbot
Neben anderen Städten droht auch Mainz in diesem Jahr ein Dieselfahrverbot. Die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz informiert zum Thema.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Gezerre um Fahrverbote
In Mainz wird nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 zum 1. September 2019 ein Dieselfahrverbot beschlossen, wenn der Mittelwert für Stickstoffdioxid in den ersten sechs Monaten des Jahres über dem Grenzwert liegt. Fahrverbote müssen bis April 2019 in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden. Geklagt hatte in diesem Verfahren die Deutsche Umwelthilfe (DUH). In Darmstadt hat sich das Land Hessen mit der DUH und dem ökologischen Verkehrsclub Deutschland (VCD) durch einen Vergleich geeinigt. Dabei wurden Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge bis Euronorm 5 und Benziner bis Euronorm 2 ausgehandelt. Hiernach gelten die Fahrverbote ab dem 1. Juni 2019 auf der Hügelstraße am Citytunnel sowie der Heinrichstraße. Zudem sollen Fahrspuren reduziert werden. Darüber hinaus werde das Maßnahmenpaket verschärft, sollte die Stickstoffdioxid-Belastung im zweiten Halbjahr 2019 nicht unter den EU-Grenzwert sinken.Für Wiesbaden wurde bislang hingegen noch keine Entscheidung getroffen. In Köln und auch in Bonn müssen nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln vom 8. November 2018 ab dem 1. April 2019 Fahrverbote für Fahrzeuge eingeführt werden, welche die vorgeschriebenen Euro-Normen nicht erfüllen. Anlass für das Fahrverbot waren hier Messungen, nach welchen die Grenzwerte an zahlreichen Stellen teils deutlich überschritten wurden.
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Diesel-Fahrverbote finden Sie hier.
Auch in anderen deutschen Großstädten wie Berlin, Hamburg, Essen und in Gelsenkirchen wurden Dieselfahrverbote angeordnet. Zudem haben die zuständigen Gerichte in den Städten München, Düsseldorf, Aachen und Frankfurt/ Main die Landesregierungen angewiesen, Fahrverbote zu prüfen. Es besteht Einigkeit darüber, dass es Ausnahmen zu den Fahrverboten geben wird, zum Teil gibt es hierzu auch schon konkrete Aus- sagen (so etwa in Hamburg, Gelsenkirchen und Essen). Denn bei den Verboten gilt es stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten. Daher wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausnahmen für Anwohner, Schwerbehinderte oder Gewerbetreibende geben. Diese Ausnahmen können entweder durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung gewährt werden. Wer über diese Zwecke hinaus eine Ausnahme benötigen, kann sich aber auch direkt an die zuständige Straßenverkehrsbehörde der betroffenen Kommune wenden, um eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Ansprechpartner: Wer weitere Fragen hat, kann sich an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz wenden. Telefon: 0261/398205, E-Mail: recht@hwk-koblenz.de.
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Text:
Tim Adrian /
handwerksblatt.de
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